» Strafbarkeit von Verkauf "nicht zugelassener Fahrzeugteile innerhalb Deutschlands"

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AutorNachricht
Grand Master 
Name: Erik
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10.03.2013, 11:28
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Das ist kein Argument, sondern ein Denkansatz. Aber Dankeschön für das Kompliment. ;)

Irgendwie Blick ich aber da nicht durch. Teile ohne Prüfzeichen sind eben z.B. für die Rennstrecke,, und wer sie woanders benutzt, der ist ja selbst schuld, aber wo soll sowas dann gekauft werden, wenn man es nicht mehr darf? Oder bezieht sich das nur auf den Online-Handel?


pn
General 
Name: Sascha
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10.03.2013, 11:29
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Wenn man mal etwas genauer liest, steht da lediglich "Gewerbliche Anbieter" + "Onlinehandel". D.h. gegen Privatimporte spricht nichts meiner Meinung nach.

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Elite 

Name: Sunny
Fahrzeug: Honda Civic Coupe EJ2
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Wohnort: Deutschland
10.03.2013, 11:30
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ElectricAber würdet ihr euch nicht verarscht vorkommen, wenn ihr Teile importiert, sie prüfen lasst, dafür eine Zulassung/Genehmigung bekommt, und die Teile trotzdem.nicht losweredet, da die ungeprüften einfach billiger sind?
Das ist genau das was ich oben auch geschrieben habe. Problem ist halt, das ich selbst keinen einzigen Händler gefunden habe, der z.B. erlaubte Tuningrückleuchten für den EG/EJ anbietet. Denke der Wettbewerb würde dann ganz anders aussehen, wenn es wirklich mal einen geben würde, der das durchzieht. Denn dann würden zu 95% der Leute garantiert gern etwas mehr zahlen um was erlaubtes zu bekommen. Und dann ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Anbieter, die die selben Teile ohne Gutachten/E-Zeichen anbieten vom MArkt gehen, weil sie ihr Kram nicht mehr los werden. So wären dann die Käufer zufrieden, da sie erlaubte Sachen haben und die verbotenen Teile würden von ganz allein vom markt verschwinden, also genau das was jeder gern haben möchte.
Die Antwort kann manchmal so einfach sein.

Leider muss man auf der anderen Seite aber auch sagen, das es genug Käufer gibt, die für ein paar Euro mehr was erlaubtes kaufen könnten, aber dies trotzdem nicht tun, weil das unerlaubte günstiger ist. Das kann ich dann ebenfalls nicht nachvollziehen. Dem könnte man dann aber ebenfalls einen Riegel vorschieben, wenn es halt keine unerlaubten Teile mehr gibt.

Mfg

PS: wenn man alles verbieten möchte, dann können sie auch gleich alle Baumärkte schließen. Denn auch da gibt es genug Materialien, um sich selbst was zu bauen, was man dann ans Auto montieren kann.


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Elite 

Fahrzeug: Sommer - ej1/ Winter impreza :)
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Wohnort: Dresden
10.03.2013, 11:40
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sunny - baumärkte sollte man grundsätzlich schließen wenn ich mir die ganzen geräte dort sehe natürlich alle mit irgendwelchen tüv geprüft siegeln würde ich am liebsten das ganze gelümpe denen aufn kopp hauen - die dinger sind teilweise lebensgefährlich... wenn ich mir die tolle baumarkt flex des Nachbars angucke mit den tüv geprüften scheiben aus vogelscheisse gepresst oder seine baumarkt top sicherheitskreissäge - das zeug ist gefährlich, ne Scheibe ist dem schonmal Quer durch die Garage geflogen! Kaufe mir nur noch Geräte von Makita/Hitachi, gibts natürlich nicht im Baumarkt und es macht Spass damit zu Arbeiten, habe noch nen Einhell Elektrotacker da, bestens geeignet als Türstopper, mehr kann das ding nicht....

Aber wegen blinker ohne E-Zeichen wird man in deutschland bestraft... verkehrte Welt!!!

So wie ich es verstanden habe darf man es eben Kaufen aber nicht mehr Verkaufe, da würde doch nix gegen Import ausm Ausland sprechen oder ?


 2x  bearbeitet
pn
Premium-Member 

Geschlecht:
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Beiträge: 3069
Wohnort: Prenzlau
10.03.2013, 12:14
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Das mit dem Baumarkt war hier hoffentlich nur ein Versehen und nicht Ernst gemeint!!! Das ist nen ganz anderer Schuh...

Lest ihr euch eigentlich die vorherigen Beiträge durch?

RaccoonDas Urteil bezieht sich auf §22a Abs. 2 StVZO. Darin heißt es, dass auch der ERWERB dieser Teile verboten ist.

Zitat:

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

RaccoonVermutlich ein kleine Entwarnung:

Amtlich genemigte Bauart betrifft lauf §22a Satz 1 (nur) folgende Teile:

Zitat(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35 c);

  1. a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1 a);
  2. . Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
  3. . Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
  4. . Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4)
  5. . Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
  6. . Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

    a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

    b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

    c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

    d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

    e) Langbäumen,

    f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
  7. . Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
  8. . Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
  9. a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
  10. b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);
  11. . Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c);
  12. a. Umrissleuchten (§ 51 b);
  13. . Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
  14. . Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
  15. . Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
  16. a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a);
  17. . Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b);
  18. . Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
  19. . Rückstrahler (§ 53 b, § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
  20. . Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1 und 3);
  21. a. NebelSchlussleuchten (§ 53 d);
  22. . Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53 b Abs. 5, § 54);
  23. a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53 b Abs. 5);
  24. . Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
  25. . Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
  26. . Fahrtschreiber (§ 57 a);
  27. . Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
  28. . Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
  29. . (aufgehoben)
  30. . (aufgehoben)
  31. . Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
  32. . Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
  33. . Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1 a der Straßenverkehrs-Ordnung).

Zusammenfassung:
http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/fahrzeugteile-bauartgenehmigung-vertriebsverbot.html?page=2


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10.03.2013, 12:28
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RaccoonDas mit dem Baumarkt war hier hoffentlich nur ein Versehen und nicht Ernst gemeint!!! Das ist nen ganz anderer Schuh...
Das war auch nur ein Beispiel, denn bei uns gibt es im Baumarkt z.B. auch LED Leuchten, die für den KFZ Bereich bestimmt sind, aber dort laut Hinweis nicht eingesetzt werden dürfen.
(LED Leisten für den Innenraum/Ziggianzünder oder auch LED´s für Standlicht, was ja auch verboten ist.

RaccoonLest ihr euch eigentlich die vorherigen Beiträge durch? Das Urteil bezieht sich auf §22a Abs. 2 StVZO. Darin heißt es, dass auch der ERWERB dieser Teile verboten ist.
Dann sollte man wohl erst einmal unterbinden, das sowas noch angeboten wird, denn schon kann man es dann auch nicht mehr erwerben ;)

Mfg


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10.03.2013, 12:34
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Ich will aber auch sagen, dass im §22a nichts von Sitzen, Felgen, Fächerkrümmern, Fahrwerken, Lippen usw. steht! Denn wie gesagt, die Möglichkeit der Einzelabnahme besteht weiterhin und somit kann auch nicht alles an Teilen ohne Prüfzeichen gemeint sein.

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10.03.2013, 12:37
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ErikbuIch finde man müsste so langsam wirklich mal auf die Straße gehen und den zeigen das wir uns das nicht mehr gefallen lassen.Aber erstmal protestieren ....
:woohoo:


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10.03.2013, 12:41
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Habs in Facebook eben geschrieben, hier nochmal:

Kann denen ja scheiß egal sein für was ich meine Teile kaufe.
Ob ich mir beispielsweise meine Hecklippe unter die Stoßstange schraube oder an meine Zimmerwand als Regal hänge ist allein meine Sache.
Falls ich das Zeug ans Auto bauen will, MUSS mir immer noch die Option offen stehen das Teil per Einzelabnahme beim TÜV eintragen zu lassen.

Was ist wenn ich mein Auto irgendwann mal verkaufen will?
Darf ich das dann nicht mehr, weil mein TypeR-Grill oder mein EK9-Spoiler aus Japan keine ABE haben?
Ich denke das Urteil war absolut nicht voreilig, man wollte gezielt einen empfindlichen Schlag gegen die super böse Tuning-Szene erreichen.

Dass davon tatsächlich haufenweise Onlineshops, Tuningwerkstätten oder Ebayhändler empfindlich getroffen werden, steht außer Frage.
Man will den bösen "Tuner" zu etwas besseren erziehen.


pn
Elite 

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10.03.2013, 12:45
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RaccoonIch will aber auch sagen, dass im §22a nichts von Sitzen, Felgen, Fächerkrümmern, Fahrwerken, Lippen usw. steht! Denn wie gesagt, die Möglichkeit der Einzelabnahme besteht weiterhin und somit kann auch nicht alles an Teilen ohne Prüfzeichen gemeint sein.
Bleibt nur abzuwarten, ob es auch so bleibt. Denn sollte das wirklich durchkommen, kannst von ausgehen, das auch bald die von dir hier aufgeführten Teile dieser Vorschrift unterliegen bzw. dann auch nicht mehr verkauft werden dürfen. Willkommen Deutschland.

Mfg


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Gast 
01.04.2013, 09:23
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