» Strafbarkeit von Verkauf "nicht zugelassener Fahrzeugteile innerhalb Deutschlands"

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25.03.2013, 17:44
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das du Papiere mitbekommst wurde auch nie gesagt.
er sagt nur das welche existieren, da es ja geprüfte teile sind.


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25.03.2013, 17:46
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Genau, so ist das ausgedrückt!

Hersteller müsste sowas besitzen, warum das nicht verschickt wird oder obs illegal drauf ist kp


pn
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25.03.2013, 17:48
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Sry, hatte das " MITSCHICKEN " überlesen ;)

Aber seis drum. Wenn ein Prüfzeichen drauf ist, muss der Polizist beweisen, dass es verboten ist. da er das nicht ohne weiteres kann, hat er das Problem.


pn
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25.03.2013, 17:49
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Würde mit dem Bußgeldbescheid zur nächsten TÜV-Prüfstelle fahren, Fragen kostet nichts und die haben die Möglichkeiten das zu prüfen bzw. in Ihrer Gutachtenliste online einsehen ;)

pn
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25.03.2013, 17:52
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Die hohlen Birnen haben meinst selbst kein Plan und versuchen einen abzufisten, warum man seine eigene Mitmenschen so behandeln muss weiß ich nicht.
Oft sind die da sehr komisch! Weil das manche machen, müssen das nicht alle machen.

@ Ice
So wäre es am besten.

Evlt gleich dem Bußgeldbescheid widersprechen.


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pn
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25.03.2013, 18:47
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noch habe ich den Bescheid nicht und Widerspruch werde ich definitiv einreichen, denn meines Wissens nach sind die Prüfzeichen legal. Denn ich hatte die Leuchten beim letzten TÜV Besuch auch schon verbaut und der TÜV hat die Leuchten weder bemängelt noch irgendwelche Gutachten eingefordert und mir volle 2 Jahre TÜV gegeben.

Bin sowieso mal gespannt ob ich den Bescheid wirklich bekomme, oder ob der mir nur einen Auswischen wollte, weil ich einer dieser "bösen" Tuner bin ;)

Jedenfalls fand ich es sehr amüsant, dass er sich über die E-Prüfzeichen hinwegsetze :D er sagte wortwörtlich zu mir: "Mir ist das ehrlich gesagt sch***egal, ob da ein Prüfzeichen drauf ist oder nicht, denn wenn ich die Prüfzeichennummer überprüfe, dann wette ich mit Ihnen, dass dabei ein Gutachten für eine Felge oder ein Lenkrad rauskommt." Aber überprüft hat er es dann komischerweise nicht...


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pn
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26.03.2013, 16:37
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Ich versteh aber das allgemeine Problem nicht. Und ein Argument, welches vorher schonmal eingebracht wurde, finde ich hier ganz besonders interessant:
Sachen wie zb. der ADAC Cup oder deutsche Rennserien. Muessen die dann in Zukunft nurnoch Teile aus dem Ausland kaufen?:o
:wall: :wall: :wall:


pn
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26.03.2013, 16:55
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Honda_Civic_007noch habe ich den Bescheid nicht und Widerspruch werde ich definitiv einreichen, denn meines Wissens nach sind die Prüfzeichen legal. Denn ich hatte die Leuchten beim letzten TÜV Besuch auch schon verbaut und der TÜV hat die Leuchten weder bemängelt noch irgendwelche Gutachten eingefordert und mir volle 2 Jahre TÜV gegeben.

Bin sowieso mal gespannt ob ich den Bescheid wirklich bekomme, oder ob der mir nur einen Auswischen wollte, weil ich einer dieser "bösen" Tuner bin ;)

Jedenfalls fand ich es sehr amüsant, dass er sich über die E-Prüfzeichen hinwegsetze :D er sagte wortwörtlich zu mir: "Mir ist das ehrlich gesagt Sch***egal, ob da ein Prüfzeichen drauf ist oder nicht, denn wenn ich die Prüfzeichennummer überprüfe, dann wette ich mit Ihnen, dass dabei ein Gutachten für eine Felge oder ein Lenkrad rauskommt." Aber überprüft hat er es dann komischerweise nicht...

Wird bestimmt kommen, Polizist muss sich ja noch sein Sternchen kleben...

...aber allein für die letzte Aussage hättest du die Diskussion mit ihm Sofort beenden und ihn anzeigen sollen...


pn
Fortgeschrittener 

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26.03.2013, 19:07
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So ich habe jetz mal die genaue Gesetzgebung nachgeschaut und folgendes gefunden:
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
1a.
Luftreifen (§ 36 Absatz 1a);
2.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);
3.
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.
Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);
5.
Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von

a)
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b)
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c)
Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
e)
Langbäumen,
f)
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

7.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
8.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);
8a.
Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);
8b.
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);
9.
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a.
Umrissleuchten (§ 51b);
10.
Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);
11.
Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);
12.
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);
12a.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13.
Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);
14.
Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);
15.
Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);
16a.
Nebelschlussleuchten (§ 53d);
17.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);
17a.
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);
18.
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 10 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);
20.
Fahrtschreiber (§ 57a);
21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
22.
Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Absatz 1 bis 7 und 11);
23.
(weggefallen)
24.
(weggefallen)
25.
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
27.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1.
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
2.
Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
3.
Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.


Ich hoffe ihr könnt dieses juristische Textdokument auch lesen xD denn ich habe nun Kopfschmerzen und bin mir immer noch nicht ganz sicher was da genau drinstehen soll...

Ich war mal so frei den "neuen" Teil dick zu markieren, den wir aus dem ersten Post noch nicht entnehmen konnten.

Ich hoffe, dass das etwas zum eigl Topic beiträgt und hoffe, dass damit auch mein Prob gelöst wird, was das E-Prüfzeichen der Beleuchtung angeht...


pn
Senior 

Name: Andrei
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Beiträge: 250
Wohnort: Dortmund
01.04.2013, 09:23
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Meiner Meinung nach sind wir als Verbraucher bei der ganzen Sache hier total unwichtig.
Geht einfach wie immer nur um's Geld,aber wurde ja schon erwähnt


pn
Gast 
01.04.2013, 09:23
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