» **Sonderabnahmen für Felgen und Fahrwerke offiziell nicht mehr möglich.**

Honda Civic Eg8 Magnaflow AbeNeuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenSonderfall Magnaflow EG-Typgenehmigung
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General 

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28.03.2018, 11:22
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Die Nachfolgenden Aussagen stammen von Rhd Speedmaster der Anfragen an das KBA sowie sämtliche TÜV Einrichtungen schickte und wurden von meinem TÜV Prüfer ebenfalls bestätigt.

Hier die neue Richtlinie für eine Sondereintragung für Felgen.
Eine legale Abnahme der Felgen ist mit der neuen Richtlinie nicht mehr möglich.
Dies gilt auch für Fahrwerke.
Wir haben uns extra an das Kraftfahrtbundesamt und an die Qualitätsmanagement`s der TÜV Organisationen gewandt :TÜV Süd, TÜV Hessen, Dekra, TÜV Thüringen, TÜV Rheinland, TÜV Saarland und VDAT.
Über all dieselbe Aussage.

Hier die Aussage

Verband der Automobiltuner:

VDAT weist auf Praxismängel bei der Eintragung hin
-Eintragungen nach §21 (Einzeleintragung) für Sonderräder ungültig
-Aufklärung der TÜV Prüfer gefordert
-Klares Bekenntnis des VDAT zu Qualitätsprodukten

Immer wieder erreichen die Geschäftsstelle des VDAT Anfragen irritierter
Verbraucher, die einen Felgensatz ,Fahrwerk nach §21, also als
Einzeleintragung, und auf Basis eines Festigkeitsgutachtens in die
Fahrzeugpapiere eingetragen haben wollen. Entweder weil der Verkäufer das
empfohlen hat, oder Bekannte dies ebenfalls getan haben. Der VDAT weist nun
drauf hin, dass die noch teilweise ausgeübte Praxis einer Einzeleintragung
von in Serie produzierten Felgen, für die ausschließlich ein
Festigkeitsgutachten vorliegt, nicht zulässig ist. Für die Zulassung von in
Serie hergestellten Teilen ist ein
Teilegutachten oder eine ABE notwendig – dies gilt insbesondere auch für
gegossene Leichtmetallfelgen.

Ein Festigkeitsgutachten ist eine Momentaufnahme - es dokumentiert die
Prüfbedingungen und die technischen Werte der Prüfräder. Es dient dazu,
Vergleichsprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis solcher Prüfungen gibt
Auskunft darüber, ob die Räder der laufenden Produktion unter
identischen Bedingungen hergestellt wurden, wie die seinerzeitigen
Prüfräder.

Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten
haben

Der Sachverständige vor Ort allerdings hat keine Möglichkeit zu erkennen, ob
die Räder die er eintragen soll qualitativ mit den Prüfrädern identisch sind
oder nicht. Eine Überprüfung der Festigkeit ist nicht möglich, da die Räder
dabei zerstört werden. Die optische Prüfung alleine gibt aber keine
Sicherheit. Der Prüfer würde zu Lasten der Verkehrssicherheit ein nicht
einschätzbares Risiko eingehen. Daher weist der VDAT nochmals darauf hin,
dass die Eintragung solcher Räder
nicht zulässig ist und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

Nur Leichtmetallfelgen/Fahrwerke mit TÜV Gutachten oder ABE sind zulässig

Hersteller, die Leichtmetallfelgen in Serie produzieren und über ein
Teilegutachten oder eine ABE verfügen, können ein anerkanntes
Qualitätsmanagement-System vorweisen. Dieses QM-System stellt sicher, dass
alle Vorgaben dokumentiert und eingehalten werden und dass alle produzierten
Räder der Qualität der Prüfmuster entsprechen. Das Bundesverkehrsministerium
hat alle Prüfstellen aufgefordert, diese Regelung zu beachten.

Ein Materialgutachten ist deshalb nicht zielführend.

Hier mal ein schrieb vom Tüv Rheinland: Einfach kopiert (ist jedem öffentlich zugänglich gepostet von RHD Speedmaster bzw. Herrn Müller)

Sehr geehrter Herr Müller,

Ihre Anfrage an die TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH wurde zur Beantwortung an mich weitergeleitet.

Bei der Umrüstung von Fahrzeugen mit seriengefertigten Rädern sind zur Begutachtung gültige Prüfzeugnisse vorzulegen. Dies sind Teilegenehmigungen wie Teilegutachten, Teile-ABE und ECE-Genehmigungen. Bei Rädern aus der Erstausrüstung kann der Bezug auf die Fahrzeuggenehmigung als „Prüfzeugnis“ verwendet werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann auch bei Vorlage eines „Festigkeitsgutachtens“ gemäß der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz u ihre Anhänger zum §30 StVZO eines vom KBA akkreditierten Prüflabors bei gleichzeitigem Nachweis eines Qualitätssicherungssystem nach internationalem Standard und der Zustimmung unserer Räderprüfstelle eine Begutachtung erfolgen.

Herstellerbescheinigungen, VIA-, JWL- und JWL-T Bestätigungen bzw. Kennzeichnungen auf Rädern auch in Zusammenhang mit Traglastangaben stellen kein gültiges Prüfzeugnis für eine Begutachtung im Sinne der StVZO dar und können nicht für eine Begutachtung verwendet werden.

Bei der Begutachtung von geänderten Rad-/Reifenkombinationen ist es zudem unerheblich, ob es sich um ein typ- oder einzelgenehmigtes Fahrzeug handelt. Obige Vorgaben finden auch Anwendung bei Fahrzeugen, welche mit von der Serie abweichenden Rädern importiert werden und im Rahmen einer Einzelgenehmigung nach §21 StVZO oder §13 EG-FGV für den deutschen Straßenverkehr zugelassen werden sollen.

Ich hoffe, dass Ihnen dies weiterhilft, wobei es dem bereits zuvor persönlich in Ihrem Haus Besprochenem entspricht.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Wehrfritz

Leiter der Technischen Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr Rheinland-Pfalz


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28.03.2018, 11:28
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Frechheit! Deutschland will immer mehr das wir 0815 Fahrzeuge fahren! Welche Partei unterstützt "tuning" ?

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28.03.2018, 11:42
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Was ist dann mit bereits eingetragenen Felgen oder Fahrwerken nach §21 ?

Das würde ja bedeuten dass alle Eintragungen in diesem Sinne nichtig sind... Es fahren wahrscheinlich einige tausende mit Felgen oder Fahrwerken rum die nach §21 positiv abgenommen wurden


Komisch dass sowas seit zig Jahren funktionierte und nun auf einmal nicht mehr :hrhr:

Als ob täglich 2 Felgen brechen nur weil das KBA seinen Stempel nicht draufgedrückt hat... die wollen einfach richtig kassieren


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28.03.2018, 11:56
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Das Prob ist ganz einfach die Tatsache, dass immer mehr ungeprüfter Mist aus dem Land der aufgehenden Sonne mit irgendwelchen Fake Gravuren auftaucht und im einzigen Land, in welchem es noch keine Geschwindigkeitsbegrenzung gibt, auf öffentlichen Strassen bewegt wird!
Leider hat die Physik auch seine Grenzen :D


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28.03.2018, 12:53
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Wundert mich überhaupt nicht. Der TÜV + DEKRA haben ja schon bei meinen EK4 Felgen blöde gemacht letztes mal.... :wall: :roll: :dumb:

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28.03.2018, 13:54
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Joa nix mit legal "Japan racing" fakes fahrn. 😆
Aber somit leider auch keine echten volk rays ssr enkei usw. 😐

Auf der einen Seite nachzuvollziehen aber andererseits geht's aufn Sack das wir weiter beschnitten werden.


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28.03.2018, 14:04
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Joa, der Uncle Trump will auch, dass die AMI's nur noch AMI-Felgen fahren :D

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28.03.2018, 14:10
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Das ist aber schon länger so, dass man nur noch Felgen eingetragen bekommt die ein Gutachten besitzen. Finde ich grundsätzlich auch gut so, da es mit den Fake Felgen von Fake Felgen teilweise doch recht kriminell ist. Schade das man dann halt Felgen von Namenhaften Herstellern wie Work auch nicht mehr eingetragen bekommt. Allerdings muss halt irgendwo eine Grenze gezogen werden.

pn
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28.03.2018, 14:33
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Sehe das auch so wie Stussy.
Wer seine Felgen hier verkaufen will muss dann eben auch Teilegutachten erstellen lassen.

Mit 300km/h über die Autobahn brettern wollen aber ungeprüfte Taiwanfake Felgen fahren wollen ist halt auch grob fahrlässig.

@AC/DC: Das hat ja nichts mit der 21er Abnahme an sich zu tun.
Wenn du Felgen und Fahrwerk zusammen abnehmen lässt ist das immer nach Paragraf 21. Wichtig ist halt, dass Teilegutachten vorliegen.

Aber die Frage ist schon richtig, was mit den Eintragungen ist bei denen es nur Festigkeitsgutachen oder gar keine Gutachten gab...

Und nur weil es bei einigen Prüfern auch ohne Gutachten eintragbar war heißt das ja nicht, dass es auch legal eingetragen wurde.


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pn
General 

Name: Martin
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28.03.2018, 14:49
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Lori-DC2

Aber die Frage ist schon richtig, was mit den Eintragungen ist bei denen es nur Festigkeitsgutachen oder gar keine Gutachten gab...
Da kommt dann irgendwann die natürliche Sterberate zum tragen :cry:


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Gast 
29.04.2018, 09:49
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