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Veteran 

Name: Alexander
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12.07.2010, 15:07
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pn
General 

Name: Ralph
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12.07.2010, 15:24
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An den neunmal klugen über mir:
Schau dir doch bitte mal die stvo an:

"In Europa dürfen nur komplette Xenon-Scheinwerfersysteme nachgerüstet werden. Sie bestehen aus einem Satz typgeprüfter Scheinwerfer (etwa mit dem Kennzeichen E1 auf der Abschlussscheibe), einer automatischen Leuchtweitenregulierung und einer Scheinwerfer-Reinigungsanlage (Vorschrift gemäß ECE-Regelung R48 und § 50 STVO, Absatz 10).



Jeder Scheinwerfer erhält seine Bauartgenehmigung zusammen mit der Lichtquelle (Halogen oder Xenon), mit der er betrieben wird. Wenn die Lichtquelle gegen eine weder typgeprüfte noch für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers vorgesehene Lichtquelle ausgetauscht wird, erlischt diese Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§19 STVZO, Absatz 2, Satz 2, Nr. 1). Fahren ohne Betriebserlaubnis führt zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes (§ 5, Absatz 1, Nr. 3 KfzPflVV, Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-Verordnung). Auch wer solche nicht typgeprüften Beleuchtungsgeräte verkauft, muss mit Schadensersatzansprüchen der Käufer rechnen"



Lies dir das mal genau durch, und sag mir dann bitte nochmal, dass DEIN xenon legal ist.

PS.
Halogenscheinwerfer haben das zeichen "HC" und xenonscheinwerfer "DC".
Schade dass auf deinen scheinwerfern dieses "DC" nicht vorhanden ist. resultat -> illegal
Da kann dir dann dein prüfer erzählen, was er will.
Hör einfach auf, hier so gefährliches halbwissen zu verbreiten, wo sich dann widerum andere aneignen


pn
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12.07.2010, 15:24
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Merkst du es nicht? Die Scheinwerfer haben nur eine Zulassung für h4 Halogen Abblendlicht und Standlicht. Durch alles andere erlischt die Betriebserlaubnis! Egal was alles legal ist. Wenn ein Teil am Auto illegal ist, und Scheinwerfer sind absolut sicherheitsrelevant, ist die BE erloschen.

Ob es geht und ob es gut geht steht nicht zu Debatte. Es ist illegal. Darum ging es.


pn
Premium-Member 

Name: Max Strammer
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Beiträge: 11217
12.07.2010, 16:25
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Tu ihm doch wer den Gefallen und schließe den Thread, damit er hier nicht noch mehr Unsinn verbreite!
Gedankt sei Euch!


pn
Master 

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13.07.2010, 05:26
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Jensen
DreffiE-Zeichen oder Eintragung hin oder her. Illegal bleibt es trotzdem. Ohne geprüfte Scheinwerfer wird das nie legal.

Richtig...manche begreifen es halt nie... :o

Und der Sako84 ist wahrscheinlich ein besonders schwieriger Fall... :wall: :wall: :wall:


pn
Junior 

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13.07.2010, 05:52
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ich hab mir das hier mal durchgelesen und muss sagen: ich hb keine ahnung xD und deswegen wollt ich euch was fragen.... Und zwar: ich hab klarglas scheinwerfer.. Tüv hat gesagt die kann er nich eintragn weil sie in der höhe nicht verstellbar sin wie ie originalen.... Die dinger sin teuer und zu schade sie jetz in den keller zu legen.
Jetz zur eigntl frage: kann idh den motor von den originlen lichter da irgendie dranklatschen oder so damit ih durchn tüv komm?
Wenn ein unfall passieren würde, zahlt da meine versicherung noch???

Achja ps: ich hab keine ahnung von xenon, finde aber ne birne mit xenon optik reicht auch, UND ist legal ;)


pn
Veteran 

Name: Alexander
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Fahrzeug: Crx ed9 - Lexus is200 - Crx eh6
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Beiträge: 815
Wohnort: Opsen bei hamm/Sieg
13.07.2010, 07:41
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 1x  bearbeitet

Verfasst am: 13.07.2010, 07:43
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pn
Elite 

Name: Daniel
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13.07.2010, 08:08
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Rechtliche Problematik
Darum ist es verboten, aus einem Halogenscheinwerfer einen Xenon-Scheinwerfer zu machen:
In Europa dürfen nur komplette Xenon-Scheinwerfer-Systeme nachgerüstet werden.

Sie bestehen aus:

einem Satz typgeprüfter Scheinwerfer (Kennzeichen E1 auf der Abschlussscheibe)
einer automatischen Leuchtweitenregulierung
einer Scheinwerfer-Reinigungsanlage (vorgeschrieben gem. ECE-Regelung R48 und §50 Abs.10 StVO)


Jeder Scheinwerfer erhält seine Bauartgenehmigung zusammen mit der Lichtquelle (Halogen oder Xenon), mit der er betrieben wird.

Wenn die Lichtquelle gegen eine weder typgeprüfte noch für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers vorgesehene Lichtquelle ausgetauscht wird, erlischt diese Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges (§19 Abs.2 Satz 2 Nr.1 StVZO)

Fahren ohne Betriebserlaubnis führt zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes (§5 Abs.1 Nr.3 KfzPflVersG)

Versicherungsrechtliche Fragen:
Kommt es aufgrund einer unzulässig hohen Blendwirkung durch das Fahrtlicht (Abblendlicht) zu einem Verkehrsunfall und gibt der Unfallbeteiligte anschließend an, dass er von einer extrem hellen Lichtquelle geblendet wurde, so werden die aufnehmenden Polizeibeamten die Scheinwerfereinsätze in jedem Fall für eine Begutachtung sicherstellen.

Stellt sich im Gutachten heraus, dass die verwendeten Scheinwerfer, hier also die Xenon-Einsätze, nicht für das Fahrzeug zugelassen sind, steht der Unfallverursacher quasi fest.

Außerdem wird die beteiligte Haftpflichtversicherung eine Schadenregulierung aufgrund grober Fahrlässigkeit ablehnen.

Die finanziellen Folgen sind hoffentlich jedem bewußt !!

Sicherheitsrelevante Problematik
Hohe Blendwerte:
Bei Messungen im Lichtlabor wurde festgestellt, dass die aktive Lichtverteilung eines Scheinwerfers, der für Halogenlampen entwickelt wurde und nun illegal mit einer Xenon-Lichtquelle betrieben wird, in keiner Weise mehr den ursprünglich berechneten Werten entspricht.

Bei Reflexionssystemen wurden Blendlichtwerte gemessen, die die zulässigen Grenzwerte bis zum 100-fachen überschreiten.
Die Scheinwerfer dieser Fahrzeuge haben dann keine Hell-/Dunkelgrenze mehr und sind auch nicht mehr einstellbar.
Die Blendwerte entsprechen denen von Fernscheinwerfern.
Dies führt zu einer massiven Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Legale und bauartlich zulässige Varianten
Völlig legal ist hingegen die Nachrüstung von Xenon-Scheinwerfern wie sie z.b. Fa. HELLA als Komplett-Sets mit

typgeprüften Doppelscheinwerfern
Leuchtweitenregulierung
Scheinwerfer-Reinigungsanlage
inzwischen u.a. für

Audi A3
BMW 5er
Ford Focus
Mercedes-Benz E-Klasse
Opel Astra
VW Golf IV
Mercedes-Benz Actros
Scania BR4
Fiat Ducato (ab 1/2003)
anbietet.


gruß


pn
Elite 
Fahrzeug: eh6
Anmeldedatum: 21.07.2009
Beiträge: 1238
Wohnort: rlp
13.07.2010, 08:51
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lol damit sollte wo jegliche Diskussion beendet sein.

ein scheinwerfer ohne E-zeichen kann nicht legal eingetragen werden.

leuchtmittel haben entweder ein E-zeichen oder sind illegal !!! PUNKKTTTT fertig.

Leuchten werden nicht eingetragen, war noch nie so.... alles andere, was mit eingetragenen Leuchten in evtl. manchen FZS drinnen steht, ist eigentlich nach dem Gesetz nicht zulässig und ist ILLEGAL !!

wenn dir der Tüv das einträgt wird es nicht legaler rafft es doch mal endlich !!! Die Rennleitung wird dir das anzweifeln.... dann gibts richtig auf die nüsse, lass den scheis einfach oder bau richtig um !!

Um nur mal einen Irrglauben loszuwerden : Die Polizei steht über dem Tüv !!


pn
Gast 
14.07.2010, 19:02
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