» Rapidshare BGH Urteil: Haftung könnte kommen, Regeln bestimmt nun das OLG

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13.07.2012, 09:11
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http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/atari-gegen-rapidshare-filehoster-haften-unter-umstaenden-a-844148.html
ZitatKarlsruhe - Speicherplattformen wie Rapidshare können für Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien mitverantwortlich gemacht werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Die Richter verwiesen einen Streit zwischen dem Filehoster Rapidshare und der Computerspiel-Firma Atari wieder zurück an die Vorinstanz. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage gegen Rapidshare abgewiesen, weil der Plattformanbieter keine unzumutbaren Prüfpflichten habe.

Das endgültige Urteil dürfte weitreichende Folgen auch für andere Anbieter von Online-Speicherplatz wie Dropbox oder auch Google haben. Rapidshare ist so wie die genannten Dienste ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von Atari vertriebene Computerspiel "Alone in the dark" eingestellt und den Link verbreitet, so dass andere es herunterladen konnten. Der Anwalt von Atari hatte in der Verhandlung vor dem BGH am Donnerstag argumentiert, Rapidshare könne problemlos überprüfen, ob Dateien mit dem Spiel auf der Plattform gespeichert seien.
"Anzahl der Beschwerden ist zurückgegangen"

Der Vertreter von Rapidshare hielt dem entgegen, das Unternehmen stelle nur die technischen Dienstleistungen der Speicherung und des Transfers von Daten zur Verfügung. "Wie soll die Beklagte ausschließen, dass der Nutzer nicht nur eine Sicherungskopie angelegt hat?" Dies schien BGH-Richter Wolfgang Kirchhoff zunächst nicht zu überzeugen: "Der Dienst heißt nun mal Rapidshare und nicht Rapidstore - und das sagt schon alles."

Schade, dass der Anwalt offensichtlich nicht folgendes geantwortet hat:
"Haben Sie schon mal was von Privatkopien gehört? Demnach dürfen Werke auch in beschränkten Nutzerkreisen ge"share"d werden, um mal bei dem Namen zu bleiben. Außerdem unterstellen Sie damit dem Dienst, dass er ausschließlich illegal genutzt wird."

Und dieses Auferlegen von Pflichten ist sowieso witzlos. Wenn ich Adobe Photoshop auf Rapidshare verbreiten möchte, dann nehme ich ein passwortgeschütztes Archiv und nenne die Datei leider_geil.7z. Niemand weiß dann was in diesem Archiv enthalten ist, außer er kennt das Passwort. Klar könnte der besagte Crawler von Rapidshare Warez-Seiten durchforsten, aber da reicht ja schon ein simpler Login-Schutz seitens der Warez-Seite oder eine DoS-Firewall mit Einstellungen, die jeden Crawlerzugriff unmöglich machen, außer der Crawler verfügt über mehrere hundert IPs. Nur wer soll so einen Fuhrpark bezahlen?

Und was ist überhaupt, wenn ich meine private Videoaufnahme "adobe_premiere.7z" nenne, weil ich sie mit diesem Programm bearbeitet habe? Seit wann kann man mir vorschreiben, wie ich meine Dateien nenne?

Fakt ist, dass es schlichtweg unmöglich ist so einen Dienst abzusichern und es ist meiner Ansicht nach auch gar nicht die Aufgabe der Anbieter, da es die Meinungsfreiheit einschränken könnte. Meine Festplatte telefoniert auch nicht mit der Staatsanwaltschaft, wenn ich sie in einen fremden PC stecke.

Wieder mal beweisen die Gerichte, wie schon beim "WPA2-Urteil", dass Richtlinien einfach nichts mit der Realität zu tun haben.


pn email
Gast 
13.07.2012, 09:11
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