» Mahnbescheid in der EU? Niederlande, Österreich, Polen, etc

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23.03.2012, 15:35
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Hi,

wie beantragt man als Deutscher einen Mahnbescheid gegen einen Ausländer innerhalb der EU? In meinem speziellen Fall geht es um die Niederlande.

Einen Anwalt möchte ich im Sinne des Schuldners erstmal sparen. Aber natürlich nur, wenn man sowas auch auf Englisch machen kann, denn mein Niederländisch ist nicht so gut :hrhr:

Gruß



Verfasst am: 23.03.2012, 18:22
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Ok, schon gefunden. Für Interessierte:
Es gibt für grenzübergreifende Forderungen ein europäisches Mahnverfahren. Hier ein paar Infos dazu:
http://www.rhein-neckar.ihk24.de/recht/auskuenfte/Vertrag/462730/Mahnverfahren.html
Zitat(F) Welche Vorteile bietet das Europäische Mahnverfahren?

  1. Das Europäische Mahnverfahren kann seit dem 12. Dezember 2008 durchgeführt werden. Rechtsgrundlage ist die EG-Verordnung Nr. 1896/2006. Das Europäische Mahnverfahren ist eine zusätzliche Möglichkeit, seine Forderungen gegen Schuldner in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) durchzusetzen. Daneben bleibt das gewohnte nationale grenzüberschreitende Mahnverfahren möglich. Der Gläubiger kann frei wählen, welchen Antrag er stellt.
  2. Das Europäische Mahnverfahren läuft ähnlich ab wie das Mahnverfahren nach deutschem Recht. Statt eines Mahnbescheids erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl. Die Einspruchsfrist für den Schuldner beträgt 30 Tage ab Zustellung. Legt er Einspruch ein, findet ein normaler Zivilprozess statt. Geschieht dies nicht, wird der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Der vollstreckbare Zahlungsbefehl entspricht dem deutschen Vollstreckungsbescheid. Für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist eine Umschreibung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht mehr erforderlich. Der vollstreckbare Europäische Zahlungsbefehl ist ein den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Sie richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt wird.
  3. Für die Anträge gibt es eigene Formulare. Sie haben den Vorteil, dass man viele Angaben per „Schlüsselzeichen” eintragen kann. Das ermöglicht nicht nur eine automatische Erfassung bei Gericht, sondern vereinfacht die Übersetzung. Deshalb fallen die Auslagen für Übersetzungen im Vergleich zum herkömmlichen Mahnverfahren etwas geringer aus. Die Gerichtsgebühren sind dagegen genau so hoch.
  4. In Deutschland ist für die Abwicklung des Europäischen Mahnverfahrens allein das Amtsgericht Wedding zuständig, siehe „externe Links”. Weitere Auskünfte erteilt das Amtsgericht Wedding unter der Info-Telefonnummer: 030-90156-226

Ich bin dann auf die Website des Amtsgericht Berlin-Wedding und habe den Ablaufplan auf dieser Seite gefunden:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/formularserver/mahnsachen.html
Über die Gerichtsseite folgte ich dann diversen Links:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/wedd/eumav/vordruck.html
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/epo_information_de.htm

Bis ich dann schlussendlich auf dieser Seite landete, wo man das Formular für den "Europäischen Zahlungsbefehl" online ausfüllen kann:
https://e-justice.europa.eu/dynform_intro_taxonomy_action.do?&plang=de

Das ganze habe ich ausgefüllt und am Ende gab es ein schickes pdf. Das ausdrucken, unterschreiben und per Post zum Gericht nach Wedding schicken.

Anbei auch der Scan von der 1. Seite des Zahlungsbefehl zur Info.


 
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04.04.2012, 10:57
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Ab wann darf man so ein Mahnverfahren starten? also nach welchem zeitraum und wegen welchen gründen? wie viele fristen muss ich setzen bzw wie viel mal muss ich vertröstet worden sein?

mein beispiel: ich wurde 4mal vertröstet, nächste auslieferung laut Unternehmen ist Ende Mai! Also genau ein Jahr nach Bestellung. ich habe eine Frist bis zum 13.04 gesetzt! Ist aber die erste meinerseits!

Sollte man so ein Mahnverfahren ankündigen?


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04.04.2012, 11:38
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EU Recht kenne ich nicht, aber nach deutschem Recht ist es so (und das ist ja meist ähnlich), dass man:
  1. wenn eine Lieferzeit vereinbart wurde, sofort vom Kaufvertrag zurücktreten kann, sobald die versäumt wurde
  2. wenn keine Lieferzeit vereinbar wurde, dass man den Verkäufer erstmal eine Nacherfüllungsfrist setzen muss
Siehe dazu auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Lieferung#Lieferungsverzug
ZitatVerspätete Lieferung als Lieferungsverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat. Demnach kann der Käufer nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen (§ 346 IV, §§ 280ff., § 325 BGB) oder Lieferung und evtl. Schadenersatz (Verzögerungsschaden gem. §§ 280 I, II in Verbindung mit § 286 BGB) verlangen. Der Gläubiger kann von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn
  • der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht hat und
  • eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos geblieben ist (Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB)

    Wenn der Liefertermin kalendermäßig festgelegt war, erübrigt sich das Setzen einer Nachfrist (§ 286 II Nr.1 BGB). In diesem Fall wird statt einer Mahnung gleich eine Abmahnung geschrieben und es kann von Seiten des Gläubigers sofort gehandelt werden, da die Voraussetzungen des Verzugs gem. § 286 BGB dann ebenfalls vorliegen.

Ich würde also eine Frist setzen bis wann Du die Lieferung erwartest und wenn die verfällt, dass Du dann vom Kaufvertrag zurücktrittst (oder Ersatz in anderer Form verlangst etc.). In jedem Fall muss klar sein was Du willst.Nachdem Du vom Kaufvertrag zurückgetreten bist, solltest Du noch das Geld zurückverlangen. Also noch eine Frist setzen mit der Angabe Deiner Bankverbindung.

So ist klar, dass Du vom Kauf zurücktrittst und dass Du das Geld zurück haben willst. Für die Rücksendung des Geldes solltest Du 30 Tage ansetzen. Das passt auch zum Verzug laut BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html
Zitat(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Das bei Wikipedia verstehe ich sogar so, dass man sich die 30 Tage sparen kann, aber genau ist mir das auch nicht klar. Aber zu viele Fristen setzen ist immer noch besser als zu wenige ;)

Falls Du das per Email machst, solltest Du an einen Freund die Mail in BCC senden, damit Du einen Nachweis hast.

Und wenn Du nur Bahnhof verstanden hast such dir einen Anwalt :D


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04.04.2012, 15:33
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Gut also meine frist läuft am 13.04 aus und dann trete ich vom vertrag zurück und verlange mein geld bis ende des monats.das sind zwar nur 17tage,aber wenn es bis dahin nicht da ist,setzte ich eben noch eine frist bis zum 13.05 und dann sind es auch 30tage. Und danke,dass mit dem nebenempfänger werde ich ab heute so machen.

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19.04.2012, 06:24
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Also ich habe mehrere Fehler gemacht bei meinem Antrag. Mit dabei ein massiver Fehler. Das Amtsgericht Wedding ist nicht zuständig. Auch wenn kein Gerichtsstand in den AGB des Gegners vereinbart wurde, so ist erstmal grundsätzlich das Gericht zuständig wo der Antragsgegner lebt.

Dumm gelaufen.

Ich habe allerdings noch weitere Fehler gemacht. Beispielsweise hätte man noch angeben sollen welche Sprachen die jeweiligen Parteien sprechen, aber dafür gab es im Formular gar keine Auswahl. Wenn der Gegner kein Deutsch kann und das ist ja meistens der Fall, dann müssen die den Zahlungsbefehl entsprechend übersetzt zustellen.

Außerdem hatte ich sowohl Zinssatz als auch Prozentpunkte über Basiszins ausgefüllt, weil ich dachte, dass das eine die Summe wäre. Aber man darf nur eins angeben. Dann hatte ich eine monatliche Zinsberechnung ausgewählt. Das war auch falsch, weil der Zinssatz sich immer auf diese Angabe bezieht. Und 5% über Basis wäre demnach 60% Zinsen pro Jahr und verboten. Zuletzt habe ich Geschäftsführer und Firma draufgeschrieben. Ich muss aber nur eins hinschreiben und dann bei einer Firma eben den, der die Firma vertritt. Es war also nicht ganz klar, ob ich nicht doch eine Privatperson anklagen will.

Für die Aktion darf ich trotzdem Gerichtskosten tragen. Und zwar 52,50 EUR.

Den Antrag in Berlin muss ich jetzt erstmal wieder zurückziehen.

Zwischenzeitlich hat sich übrigens der Antragsgegner gemeldet. Er hat noch mal nach meinen Bankdaten gefragt. Ich werde daher noch mal bis Ende des Monats warten, bevor ich den Antrag auf der EU-Seite neu lade und diesmal als Ziel die Niederlande angebe.


 
amtsgericht-wedding-anschreiben.png
amtsgericht-wedding-anschreiben.png - [Bild vergrößern]


 
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Verfasst am: 23.04.2012, 17:28
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mguttAußerdem hatte ich sowohl Zinssatz als auch Prozentpunkte über Basiszins ausgefüllt, weil ich dachte, dass das eine die Summe wäre. Aber man darf nur eins angeben.

Hab eben noch mal das Formular mit dem Import gefüllt und wollte das korrigieren. Fazit: Geht nicht. Man muss beide Zinsfelder ausfüllen. Hab das gleich mal nach Berlin gefaxt. Macht ja keinen Sinn, wenn das als Mangel gesehen wird, aber das Formular es voraussetzt. Mal sehen ob die das ändern.
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28.10.2012, 20:09
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ich hole das jetzt nochmal hoch...

marc hat sich bei dir noch was ergeben? wie sieht das nun mit den zinsen aus?


pn
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29.10.2012, 16:53
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Ja ich hatte den Antrag in die Niederlande geschickt, weil da der Gegner ist. Das hat mich 209,- EUR gekostet.

Danach hat der Gegner eine Begründung abgeliefert, warum er nicht bezahlt hat (hat kein Geld und will in Raten zahlen ^^).

Normalerweise ist sowas kein Grund und schützt nicht vor der Verurteilung, aber aus mir unerfindlichen Gründen hat das Gericht eine Verteidigung darin gesehen und für Anfang Dezember einen Gerichtstermin angesetzt. An dem Tag bin ich allerdings in Urlaub, weshalb ich eine Terminverschiebung beantragt habe. Dazu habe ich noch kein Feedback. D.h. abwarten und Tee trinken.

Die versprochenen Raten sind natürlich auch ausgeblieben.


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29.10.2012, 17:01
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Zu heftig... :x :x

da wird geredet, dass es in der EU alles einfach und schnell gehen soll. Das Firmen besser handeln und einen so abzocken können, geht voll klar...aber das die auch schnell verfolgt werden...das ist wieder fehl am platz! :dumb:


pn
Gast 
29.10.2012, 17:01
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