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Senior Geschlecht: Fahrzeug: ehemals Ej9 1.4iS +1,4i und Mercedes 190E sowie 28Gang Fahrrad Anmeldedatum: 07.01.2006 Beiträge: 230 Wohnort: Limburg | zitieren Hallo zusammen, laut Presse rüstet die Rennleitung speziell an diesem Tag wieder auf.... Ich hatte dazu schon mal was geschrieben: Die Polizei kann deinen Wagen erst mal nicht stilllegen nur sicherstellen!!! Ich wiederhol mich mal wieder (steht aber was Brauchbares drin), Und hier noch mal was interessantes, ist auch schon älter: (Habe ich mal zum Carfreitag gepostet) Erst einmal etwas grundsätzliches: Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften entsprechen gehören nicht in den Straßenverkehr. Hieran gibt es keinen Zweifel. Für nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge hat der Gesetzgeber genaue Vorgaben erlassen wie hier zu verfahren ist. Zunächst muss erst einmal festgestellt werden ob Mängel (gering oder erheblich) oder sogar Verkehrsunsicherheit vorliegt. Hierfür sagt die Richtlinie zur Untersuchung der Fahrzeuge nach §29 StVZO (TÜV-Untersuchung) folgendes: Geringe Mängel: Mängel, bei denen eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften und Richtlinien hingenommen werden kann und bei denen zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung kurzzeitig nicht zu erwarten ist. Erhebliche Mängel: Mängel, die auf Abweichungen von den Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen Verkehrsunsicher: Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen. Entfernen der vorhandenen Prüfplakette und unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsstelle. Der Führer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug so nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Hier geht die Willkür der beteiligten Personen schon los. Oft wird das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen. Auf den Betroffenen kommen dann meist hohe Kosten zu. Aus dem Verkehr darf ein Fahrzeug nur dann gezogen werden, wenn Verkehrsunsicherheit oder eine große Umweltbelastung vorliegt. Typische Mängel, die eine hohe Umweltbelastung hervorrufen sind im allgemeinen hoher Öl- oder Kraftstoffverlust oder erheblich Lärmbelästigung. Für Verkehrsunsicherheit möchte ich technische Mängel bei dieser Betrachtung außer Acht lassen, da die Autos die am Carfreitag erscheinen meist gut gepflegt und in einem technisch gutem Zustand sind. Oft wird Verkehrsunsicherheit auf Grund der Umbaumaßnahmen begründet. Und hier werden die meisten Fehlentscheidungen getroffen. Verkehrsunsicherheit auf Grund von nicht fachgerechten Umbau liegt nur in wenigen Fällen vor wie z. B -Reifen schleifen an scharfkantigen Teilen des Radhauses -Fahrzeug ist so tiefgelegt, das wichtige Teile durch Schleifen auf der Fahrbahn bereits vorgeschädigt sind Das sind meiner Meinung die einzigen zwei typischen Mängel durch unsachgemäßen Umbau, die es rechtfertigen gemäß der oben erläuterten Definition über die Mängeleinstufung, ein Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen. Fahrzeuge, die eine Bodenfreiheit von nur 5,5cm ausweisen ist dann nie und nimmer verkehrsunsicher. Hier kann lediglich die Mängeleinstufung erheblicher Mangel zutreffend sein. An Hand der obigen Definition kann sich zwar langfristig hieraus eine Verkehrsgefährdung ergeben, eine unmittelbare Gefahr besteht jedoch nicht. Wenn Sie mit solch einem Fahrzeug zum TÜV oder DEKRA fahren erhalten sie keine Eintragung und auch keine Plakette, niemand wird jedoch die Stempel entfernen. Inzwischen hat sich bei den TÜVs eine Mindestbodenfreiheit von 8cm für feste Teile und 7cm für nachgiebige Gummi- und Kunststoffteile als Richtwert etabliert (Quelle TÜV Süddeutschland). Eine gesetzlich verankerte Größe gibt es hier nicht. Sind eintragungspflichtige Änderungen in den Papieren nicht eingetragen liegt ebenfalls nie und nimmer Verkehrsunsicherheit vor. Wie darf die Polizei nun vorgehen wenn Mängel festgestellt werden: Hierzu ist dem Halter eine gemäß §17 StVZO Frist zu setzen um die Mängel zu beheben. In der Praxis wird dies durch Ausstellen einer Mängelkarte bewerkstelligt. In dieser ist dann die Beseitigung der Mängel durch TÜV oder DEKRA bestätigen zu lassen. Versäumt der Halter die Frist wird von seitens der Straßenverkehrsbehörde eine Zwangsabmeldung des Fahrzeuges eingeleitet. Diese Verfahrensweise ist meines Erachten sehr gut und ist auch rechtsstaatlich. Dummerweise wird gegen den Fahrer und den Halter eventuell noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Aber auch das ist im Sinne unserer rechtsstaatlichen Ordnung. Öfters konnte aber auch folgende Verfahrensweise festgestellt werden. Die Polizeibeamten bedienen sich der Hilfe eines Sachverständigen. Meist handelt es sich hier um Mitarbeiter von DEKRA, GTÜ, KÜS oder sonstige Organisationen. In §17 StVZO steht geschrieben, dass ein Sachverständigengutachten zur Hilfe genommen werden kann. So weit so gut. Gemäß der Gebührenordnung im Straßenverkehr gibt es auch eine Gebühr. In der Anlage zu §1 der GebOSt Gebühren-Nr. 499 steht geschrieben: Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen für Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 erhoben werden. Letztendlich wird hier ausgesagt, dass Überprüfung nach §17 StVZO quasi identisch mit der Hauptuntersuchungsgebühr (ca. 45 Euro für PKW) einzustufen sind. Diese Untersuchungsart ist auch für die Feststellung der Mängeleinstufung vollkommen ausreichend. Ich konnte einen Blick in die Gebührenordnung der DEKRA nehmen und hier sind §17-Untersuchung mit den Hauptuntersuchunsgebühren gleichgestellt. Was erlaubt ist, ist der übliche Zuschlag für Feiertage und Nachtarbeit (Gebühren-Nr. 460, max. 120 Prozent). Aber bei diesen nächtlichen Kontrollen werden jedoch meist formlose freiwirtschaftliche Gutachten erstellt, die die Hauptuntersuchungsgebühr um ein mehrfaches übersteigen. Hier liegt nach meiner Rechtsauffassung eine dermaßen hohe Unverhältnismäßigkeit vor, dass ich schon von Betrug sprechen möchte. Hinzu kommt noch der Verdacht, dass dann eine Verkehrsunsicherheit herbeigeredet wird, nur um die hohe Gebühr zu rechtfertigen. Von Unbefangenheit und Neutralität kann dann schon längst nicht mehr gesprochen werden. Wie sollt ihr euch nun verhalten: 1. Fall: Die Polizei hat Mängel festgestellt, die Mängelkarte ausgestellt und eventuell Anzeige erstattet. Ob die Mängel berechtigt waren wisst ihr wahrscheinlich selber, nehmt es hin und passt beim nächsten mal auf, dass es nicht so weit kommt. 2. Fall: Die Polizei hat euer Auto als verkehrsunsicher eingestuft und die Weiterfahrt verboten und das Fahrzeug auf eure Kosten abschleppen lassen. Die Plaketten wurden abgekratzt und ein teures Sachverständigengutachten wurde erstellt. Überprüft ob an Hand der obigen Definition Verkehrsunsicherheit vorlag. Trifft diese nicht zu habt ihr gute Chancen die dadurch entstanden Kosten einzuklagen. Sprecht auch mit den Herren, die das teure Gutachten erstellt haben. Erklärt euch für bereit die Gebühr gemäß Gebührenordnung gemäßGebOSt zu zahlen. Wird auf die Zahlung des teuren Sachverständigengutachtens bestanden droht mit Strafanzeige wegen Betruges. Strafanzeige zu stellen, kostet euch übrigens keinen Cent. Begründet eure Betrugsanzeige einfach damit, dass man sich nicht an die Gebührenordnung gemäß GebOSt gehalten hat und euch eine teure freiwirtschaftliche Sachverständigendienstleistung in Rechnung gestellt habt, die ihr nicht in Auftrag gegeben habt. Auch die Sachverständigen und die Polizeibehörden sind an die Verhältnismäßigkeit der Mittel gebunden. Ich möchte nochmals betonen, dass sich der Einspruch in diesem Fall auf die festgestellte Verkehrsunsicherheit beziehen muss. Mängel wird das Fahrzeug wohl haben. Stellt Schadensersatz wegen der zusätzlichen Kosten, die euch durch die Mängelfehleinschätzung entstanden sind. Wenn der Richter eine Abweichung von der GebOSt feststellt, wittert er Befangenheit und wird er auch dazu geneigt sein festzustellen, dass die Mängeleinstufung nicht im Sinne der oben erwähnten §29-Richtlinie zur StVZO übereinstimmt. Dieser Kommentar zu Verkehrskontrollen ist nicht provokativ. Er enthält auch keine Beschimpfungen an eine gewisse Berufsgruppe. Druckt diesen Text aus und verteilt es an alle Fans der Tuning-Szene. Wollt ihr Einspruch einlegen gebt diesen Text auch eurem Rechtsanwalt, dann hat er sich schon mal eine Menge Arbeit gespart. UND: § 37 II Verwaltungsverfahrensgesetz der da sagt: 2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Heißt im Klartext: das die Rennleitung fast jede Massnahme nachträglich schriftlich begründen muss Es muss nur mit Hinweis auf den §37 II verlangt werden. Z.B wenn die sagen es riecht nach Alkohol wir schauen mal in dem Wagen nach..... einfach machen lassen und dann Begründung fordern. Dann dürfen die nämlich schreiben. Und begründen. (Für die Klugscheisser, die Maßnahme ist hier der Rechtsakt, also z.B. Anordnung einer Fahrzeugdurchsuchung, die Durchsuchung selber ist der Realakt und wird nat. nicht "schriftlich wiederholt"). Fundstelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html Text: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. (3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen. (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden. (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. (6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a So jetzt wünsche ich euch viel Spaß am Carfreitag und denkt daran bei Polizeikontrollen (diese Herren machen auch nur ihre Arbeit) stets ruhig und freundlich bleiben, schön die Papiere bereithalten und niemals einen Schluck Alkohol im Straßenverkehr. Ist keine Rechtsberatung!! Reine Fundsachen und Zusammenstellung aus dem weiten Web ;--)))))))))))) Gruß Michael P.S. kleiner Guide zur Allgemeinen Verkehrskontrolle:# Autofahrer sind im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht verpflichtet: den Personalausweis bei sich zu führen und vorzuzeigen. Das Personalausweisgesetz sieht keine Pflicht vor, den Personalausweis bei sich zu führen, dementsprechend kann auch die Vorlage des Personalausweises nicht verlangt werden( hat aber das Risiko das man(n) zur Identitätsfeststellung mit aufs Revier muss). An einem Atemalkoholkontrolle oder Drogentest (sog. Pusten) mitzuwirken. . Eine Urinprobe abzugeben Ihr Mobilfunktelefon vorzuzeigen oder gar überprüfen zu lassen. Eine Durchsuchung des Fahrzeugs oder gar von mitgeführten Taschen etc. zu ermöglichen, die über die Überprüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs hinausgeht Abgesehen von der Angabe der Personalien (siehe § 36 Abs. 5 S. 4 StVO) Fragen zu beantworten oder Auskünfte zu erteilen [Ergänzung am 4.11.2012: zur Pflicht der Angabe der richtigen Personalien siehe auch § 111 OwiG] Zutreffende oder wahrheitsgemäße Angaben zu machen [Ergänzung vom 4.11.2012: einzige Ausnahme sind die Personalien, siehe wie oben dazu § 111 OwiG] Im Rahmen einer Blutentnahme ärztliche Tests zur Reaktionsfähigkeit etc. mitzumachen es besteht nur eine Pflicht, die Blutentnahme durchführen zu lassen, aber nichts darüber Hinausgehendes, die Ergebnisse von ärztlichen Reaktionstests etc. werden nämlich auch gegen die Autofahrer verwendet. Schweigen gilt gemeinhin als Zustimmung zu der Maßnahme, also Quasi freiwillig. Besser ist es aktiv zu verneinen, (aber niemals Widerstand leisten!!) UND: Die Maßnahmen der Allgemeinen Verkehrskontrolle betreffen nur den FAHRER...sonst keinen!! |
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Elite Geschlecht: Fahrzeug: R.I.P 96 EJ9 Sedan, 96 EK3 Sedan SOLD, 97 Primera SR20 Anmeldedatum: 09.01.2013 Beiträge: 2113 Wohnort: SoDoSoPa | zitieren Amen! Zum Thema Alkohltest... Nö musste nicht pussten, aber dann werden dir unangenehm die Arme aufn Rücken gedreht und kommst zur Blutprobe. Die darf man dann verweigern, und die Cops brauchen richterlichen Beschluss. Aber dafür brauch es einen verdacht das du wirklich blau bist... |
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Senior Geschlecht: Fahrzeug: ehemals Ej9 1.4iS +1,4i und Mercedes 190E sowie 28Gang Fahrrad Anmeldedatum: 07.01.2006 Beiträge: 230 Wohnort: Limburg | zitieren Moin, so einfach geht das nicht......aber wenn, dann würde ich den §37 Abs. 2 VwVfG ziehen. Keine schriftliche Begründung bzw. deren Verweigerung, zieht dann, in der Regel, bei mir eine sogn. Dienstaufsichtsbeschwerde nach sich. Und da wäre noch: Immer, wenn ein Beamter schuldhaft eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, begeht er zugleich ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). ( die Begründungg nach §37. abs2 gehöhrt Imho dazu) Zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. Jeder schuldhafte Rechtsanwendungsfehler begründet also zugleich ein Dienstvergehen. Schäden die daraus enstehen ( kann ja auch die Beauftragung eines Anwalts sein) hat der Dienstherr zu ersttatten. Immer wieder gerne von mir zitiert wenn die Rennleitung meint Anzeigen o.ä. nicht aufnehmen zu müssen....ausgeklagt wurde das von mir aber noch nicht. Gruß Michael 2x bearbeitet Verfasst am: 05.04.2023, 12:29 zitieren Ich schiebe es aus aktuellem Anlass noch mal hoch Gruß Michael |
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Gast | zitieren Mach mit!Wenn Dir die Beiträge zum Thread "Carfreitag, aus Aktuellem Anlass, Achtung sehr viel Text..." gefallen haben oder Du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, solltest Du Dich gleich bei uns anmelden:Registrierte Mitglieder genießen die folgenden Vorteile: ✔ kostenlose Mitgliedschaft ✔ keine Werbung ✔ direkter Austausch mit Gleichgesinnten ✔ neue Fragen stellen oder Diskussionen starten ✔ schnelle Hilfe bei Problemen ✔ Bilder und Videos hochladen ✔ und vieles mehr... |
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