» Kann man zum TÜV fahren wenn nicht versichert?

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29.04.2007, 18:06
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Hallo!
Ich habe in meiner Garage eine Honda Shadow 125 stehen die ich jetzt endlich verkaufen will, da die schon seit 1 Jahr nur rumsteht. TÜV ist seit 04/06 abgelaufen, wollte deshalb morgen zum TÜV fahren.
Problem bei der Sache: Ich habe keinen Versicherungsschutz... was nun? Darf man trotzdem damit zum TÜV fahren oder wie ist das?

mfg
Sebastian


pn
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29.04.2007, 18:08
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mit roten nummernschild bzw kurzzeitkennzeichen geht es. ob es mit der bestätigung vom tüv, daß du termin hast, reicht weiß ich jetzt nicht. mfg

pn
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Name: Sebastian
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29.04.2007, 18:12
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Termin hab ich keinen. Man kann da bei uns einfach so hinfahren und was warten...

Weiss sonst wer wie das ist?


pn
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29.04.2007, 18:15
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wenn es nicht allzu weit ist gehts ja. würde mir aber sicherhaltshalber ne bestätigung vom tüv holen, daß du da termin hast und grad auf dem weg dort hin bist. ist sicherer. meist passiert auf kurzen strecken grad was. dann bist du der doofe. mfg

pn
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29.04.2007, 18:17
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Du hast halt keinen Versicherungsschutz.

Ich glaube das ist den Bullen sch*** egal ob du zum TÜV Fährst oder nicht! Die werden dir dann schon die Ohren lang ziehen wenn sie dich erwischen...


pn
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29.04.2007, 18:21
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wenn du eine rote nummer hast ist es kein problem zum TÜV zu fahren...... du musst nur darauf achten das du die fahrt in dieses kleine heft einträgst ........... falls die polizei dich anhalten sollte sagst du einfach du machst ne probefahrt.....

oder du packst das ding auf nen hänger und fährst zum tüv


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29.04.2007, 18:26
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Information der Stadt Köln:
ZitatFahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Sie wollen mit einem gebraucht gekauften Wagen, der abgemeldet ist, zur Zulassungsstelle fahren. Oder wie kommen Sie nach der Abmeldung wieder nach Hause?

Nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:

Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
zur Abstempelung der von der Zulassungsstelle zugeteilten Kennzeichen

zur Rückfahrt nach Entfernung des Stempels (Außerbetriebsetzung)

zur Durchführung der Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung.

Die Fahrten dürfen nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Für ein Fahrzeug mit Kölner Kennzeichen kommen also neben dem Stadtgebiet Köln selbst nur die Zulassungsbezirke
Erftkreis, mit dem Kennzeichen BM,

Rhein-Sieg-Kreis, mit dem Kennzeichen SU,

Rheinisch Bergischer Kreis, mit dem Kennzeichen GL,

Leverkusen, mit dem Kennzeichen LEV und

Kreis Neuss, mit dem Kennzeichen NE
in Frage. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen.
Die Fahrzeugpapiere sind mitzuführen.

Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss hierzu eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung (auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt) mitgeführt werden, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf.

Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum wird ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt benötigt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel bei einem beabsichtigten Fahrzeugkauf.

D.h. entwertetes Kennzeichen muss angebracht sein und die Versicherung muss bestehen (der muss man extra bescheid geben). Ohne Kennzeichen fahren ist verboten.

Basiert auf §10 der FZV:
Zitat (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


pn email
Gast 
29.04.2007, 18:26
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