» geprüfte Heckleuchte (E-Zeichen) mit NSL nachrüsten

lenkradschloss defekt, Tüv adé?Neuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenGemeinschaftliche Erstellung von Gutachten / EWG / ABE
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28.12.2010, 17:01
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Gibt es was schriftliches zur "in etwa"-Regelung ?
Falls du da was hast würden mich die gelben Standlichter der US Importe interessieren.


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28.12.2010, 17:03
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Irgendwie muss das mit §70 zusammenhängen. Die Frage ist einfach, ob dieser Paragraph nur auf Importfahrzeuge anwendbar ist und alles andere pauschal abgelehnt werden darf oder ob es eine Art "Gleichberechtigung" geben kann. Bei Bedarf würde ich einfach irgendjemanden verklagen, dann wissen wir es ^^

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28.12.2010, 17:40
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Ist eh alles eine komische Sache...
Meiner Meinung nach ist jede Import-Ausnahmegenehmigung ein amtliche Aussage, dass von dem zugelassenen Bauteil/Funktion keinerlei Gefährdung ausgeht. Daher weiß ich nicht, wieso man dann das gleiche nicht auch so zugelassen bekommt.
Lichttechnisches Gutachten, ja-nee is' klar! lol

Was auch immer du im Bezug der "in etwa"-Regelung herausfindest, halte uns auf dem laufenden.


pn
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03.01.2011, 14:57
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mguttDas Gespräch ging aber noch weiter:
In jedem Fall sollte ich mich noch mal mit dem Sachverständigen kurzschließen um die §21 Abnahme bei lokalen und Importfahrzeugen im Detail zu klären.

Sollte das keine Früchte tragen, würde mich am 03.01. ein Vorgesetzter vom Straßenverkehrsamt anrufen.

Der Anruf kam gerade rein. Das Straßenverkehrsamt verweigert die Ausnahmegenehmigung weil das Fahrzeug bei Auslieferung über geprüfte Leuchten verfügte. Ein nachträglicher Umbau sei mein Problem.

Als ich den Vergleich anführte, dass bei der Abnahme des Importfahrzeugs eine solche Abnahme über die in etwa-Regelung erfolgen würde, kam das Argument wg. der unzumutbaren Umbaukosten und das deswegen eine Ausnahme erteilt würde. Er nannte hier 15% des Fahrzeugwerts als unzumutbar.

Dass die Abnahme beim lichttechnischen Institut nicht möglich sei, weil diese die Prüfung pauschal ablehnen, wollte er mir simpel gesagt nicht glauben.

Er erklärte, dass hier klar zwischen Importfahrzeugen und EU-Fahrzeugen getrennt würde. Als Beispiel nannte er, dass ich auch keine Ausnahmegenehmigung beantragen könnte, wenn ich mit 70 durch die Stadt fahren will. Ich sagte dann, dass ein Importfahrzeug genauso wenig mit 70 durch die Stadt fahren darf (bin ja nicht ganz doof ^^). Also nannte er prompt das Beispiel, dass ein EU-Fahrzeug sich auch keine Kennzeichenaussparung aus einem Importfahrzeug einbauen kann, um eine Ausnahme für ein kleines Kennzeichen zu erhalten. Hier erwiderte ich, dass es ja auch nur eine begrenzte Anzahl kleiner Kennzeichen gibt, während ein solches Limit bei Leuchten nicht existiert.

Auf weitere Diskussionen ließ er sich nicht ein. Für ihn ist das eine klare Unterscheidung zwischen EU und Import. Seine Empfehlung: Wenn ich diese Leuchten haben will, soll ich das Importfahrzeug anmelden.

Ansonsten könnte ich Beschwerde beim Verkehrsministerium einreichen oder gegen den Gesetzgeber klagen.



Verfasst am: 03.01.2011, 15:21
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Email an den TÜV Rheinland:
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten gerne Leuchten an einem Fahrzeug per Sonderabnahme eintragen lassen. Uns ist bekannt, dass wir uns dazu an das lichttechnische Institut wenden müssen. Das haben wir getan, doch diese verweigern pauschal die Prüfung, weil dies mit unserer gemachten Modifikation nicht möglich sei.

Kurzum:
Wir haben E11-geprüfte Heckleuchten ohne NSL so umgerüstet, dass das linke RFL je nach Bedarf in weiß (RFL) oder rot (NSL) leuchtet.

Laut dem LTI sei eine Abnahme nicht möglich, weil die jeweiligen Leuchten normalerweise über andere Reflektoren verfügen und die Ausleuchtung ebenfalls unterschiedlich sei. Wir haben uns auf Grund dessen mal selbst schlau gemacht und in den ECE Richtlinien R23 und R38 nachgelesen. Dort gibt es weder Vorgaben zu den Reflektoren, noch zur Ausleuchtung. Einziges Unterscheidungsmerkmal ist die Farbe und die Helligkeit. Auch verwunderlich ist, dass das LTI uns sagte, dass entsprechende Richtlinien nicht in deutscher Sprache verfügbar seien und für teures Geld angeschafft werden müssten, dabei können die ECE Richtlinien kostenlos beim BMVBS heruntergeladen werden.

Nun fragen wir uns warum das LTI die Prüfung verweigert bzw. uns solche "Märchen" aufbindet. Wir haben jetzt entsprechend das Vertrauen in dieses Unternehmen verloren.

Uns würde es interessieren ob es Alternativen gibt bzw. welche Vorgaben ein lichttechnisches Gutachten erfüllen muss. Muss es nur der ECE Richtlinie entsprechen oder gibt es sonst noch weitere Vorgaben? Uns ist nicht ganz klar warum man für die Candella-Lichtmessung ein Institut beauftragen muss. Entsprechende Prüfgeräte gibt es schließlich im freien Handel.

Mit freundlichen Grüßen
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04.01.2011, 08:26
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unglaublich wie sich der TÜV sowie das LTI und alle andren immer mehr in die quere stellen um modifikationen am auto durchzuführen!!!

pn
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04.01.2011, 16:04
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Moment mal... verstehe ich das gerade richtig?
  1. Das ist ein Jazz.
  2. Jazz-Importe aus Japan wurden mit diesen LED-Leuchten per in-etwa-Regelung zugelassen, um unzumutbare Umrüstungen zu vermeiden.
  3. Unzumutbar == 15%
Frage:
Was kostet ein Satz "deutscher" Rückleuchten und was kostet ein Jazz?


pn
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04.01.2011, 16:49
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Natürlich wären die Leuchten teurer als 15%, weil man von nagelneuen Leuchten von Honda ausgeht, die dann der Meister persönlich einbaut ;)

Geh von 5.000 bis 7.000,- EUR Fahrzeugwert aus und davon 15% wären 750 bis 1.050,- EUR.


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04.01.2011, 17:47
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Dachte ich's mir doch... :roll:
Unter diesen Vorussetzungen kannst du die Geschichte vergessen. Da gibt es ganz offensichtlich keinen durchdachten Prozess. Immerhin merken die nichtmal, dass das gleiche Fahrzeug hier offiziell verkauft wird und daher logischerweise "legale" Rückleuchten verfügbar sind.

Ich bin ja der Meinung, dass Gesetze nur etwas wert sind, wenn sie allgemeingültig sind. Wenn für ein Importfahrzeug eine Leuchten-Leuchtmittel Kombination zugelassen wird -d.h. für unbedenklich eingestuft wird- dann muss diese auch für Umrüstungen gelten.
Entweder legal oder illegal, dieser Mist hier ist doch nur behämmert.

Wenn man irgendwo mit dem Mündungsfeuer eines MGs blinken würde bekäme man das hier ganz sicher nicht als Importwagen durch! Naja, obwohl... :roll: (mit Absicht wieder stark übertriebenes Beispiel)


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05.01.2011, 16:38
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Es wird immer geiler.

Meine Beschwerde über das LTI beim TÜV Rheinland hat man durch ein Missverständnis an die TÜV Fahrzeug-Lichttechnik GmbH (auch ein LTI) in Berlin weitergeleitet, weil ich vergessen hatte "Karlsruhe" dazu zu schreiben.

Dort bekam ich nun aber umfassende Informationen.

  1. Alle lichttechnischen Institute sind vom KBA akkreditiert. D.h. Hersteller können selbst nichts prüfen und müssen sich an ein Institut wenden.
  2. Für Scheinwerfer (Front) kann man im Zuge von Importfahrzeugen Einzelgutachten anfertigen lassen. Für Leuchten (Hinten und Sonstige) geht das nicht! Ein Sachverständiger einer Prüfstation kann also kein lichttechnisches Gutachten für Heckleuchten verlangen, weil es dieses faktisch nicht gibt. Hier gibt es nur die Ausnahme nach §70 bei Importfahrzeuge, über die ein Sachverständiger per in etwa Regelung (Sichtprüfung) entscheiden kann, ob die Leuchte passt oder nicht. Damit hat dann aber ein Institut rein gar nichts zu tun.
3.) Wenn man Leuchten prüfen lassen möchte, muss man ein Hersteller sein, der beim KBA registriert ist. Dieser Prozess kostet ca. 1.000,- EUR (geht nach Gebührenordnung). Danach geht man mit allen Unterlagen (CAD Zeichnungen von den Leuchten, Einbauwinkel, usw.) und diversen Leuchten zum Institut und beantragt die Prüfung.

Wenn man nun wie ich hingeht und eine bereits geprüfte Heckleuchte noch mal prüft, muss man alle darin enthaltenen Leuchten erneut prüfen. Kostet im Schnitt ca. 900,- EUR pro Leuchte d.h. 5x 900,- EUR (NSL, RFL, Licht, Bremse, Blinker) = 4.500,- EUR. Auch der Reflektor wird geprüft. Sehr aufwendig = 3.000,- EUR. (kein Witz). Nachprüfungen kosten natürlich extra.

4.) jeder Hersteller hat in der Regel ein Geschmacksmuster auf das Design. d.h. Honda würde mich verklagen, wenn ich als Hersteller auftrete und die Leuchten prüfen lasse

5.) alle vorhandenen Kennzeichnungen müssen entfernt werden und neue müssen angebracht werden. D.h. altes abkratzen und neues z.B. mit Sicherheitsaufklebern wieder drauf (gibt es Normen vom KBA für)

6.) ich als Hersteller muss mein Kürzel auf die Leuchte pappen

7.) ein Prüfungserfolg ist unwahrscheinlich, weil bei der Prüfung 0% Tolleranz, während bei der Herstellung 20% Tolleranz gilt. D.h. wenn ich eine schlechte Leuchte habe, würde das eh nicht funktionieren und die Leuchte würde nicht mal mehr die Prüfung bei den bereits geprüften Leuchtbestandteilen bestehen.

Fazit:
Der TÜV hat sich intern ein Konstrukt gebaut, das es den Sachverständigen verbietet Einzelabnahmen durchzuführen, während der Verweis auf ein lichttechnisches Gutachten, das faktisch gar nicht existiert, als Abwehrmaßnahme gewertet werden darf, damit die Autobesitzer nicht weiter nerven.

Einzelanfertigungen / Einzelabnahmen sind bei Leuchten nicht möglich.

P.S. alle LED Leuchtmittel mit normaler Fassung sind unzulässig. LED Leuchmittel müssen fest mit der Leuchte verbunden sein und dürfen nicht oder nur mit Spezialwerkzeug gewechselt werden können. D.h. meine Umsetzungsidee verstößt grundsätzlich gegen die Richtlinien.

Zukunft:
Ich weiß nicht ob eine Beschwerde beim BMVBS Früchte tragen würde, um dann doch eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Auch fraglich, ob man rechtlich gegen diese Gesetzgebung / Richtlinien vorgehen kann, damit Sonderanfertigungen doch möglich werden.


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21.01.2011, 12:29
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