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Felgen nicht im aktuellen Schein, sondern im alten - nicht übernommen!Neuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenKein TÜV trotz Eintragung
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Fortgeschrittener 

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19.06.2012, 14:57
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Hallo zusammen. ich habe mir ein kleinen civic gekauft der 12/2007 abgemeldet wurde. auf dem alten ungültigen fahrzeigschein ist ein stempel drauf bei dem "entgültig stillgelegt" angekreuzt ist. nun meine frage, kann ich das fahrzeug nach einer einfachen HU/AU ohne weiteres anmelden oder fallen da extra kosten an?

pn
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19.06.2012, 15:11
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Das gilt seit 1.3.2007

Wiederzulassung von abgemeldeten Fahrzeugen (§ 14 Abs. 2 FZV)
Für die Wiederzulassung eines abgemeldeten („gelöschten“) Fahrzeuges ist kein Vollgutachten gem. § 21 StVZO mehr notwendig. Es reicht der Nachweis der Betriebserlaubnis (COC- Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung der Einzelbetriebserlaubnis) und es sollten die technischen Daten im KBA für die Zulassungsbehörde noch verfügbar sein (dort max. 7 Jahre).

Kann zur Wiederzulassung der bundesdeutsche Fahrzeugbriefe oder die Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden, ist das Fahrzeug unabhängig davon jederzeit zulassungsfähig.

Sind alle Bedingungen nicht erfüllt, muss ein Gutachten gem. § 21 StVZO zur Neuerteilung einer Betriebserlaubnis vorgelegt werden.

War für das Fahrzeug bereits ein bundesdeutscher Fahrzeugbrief bzw. eine ZBII ausgestellt (- wird durch die Zulassungsbehörde bei Beantragung geprüft -) und kann dieser wegen Verlust zur Wiederzulassung nicht vorgelegt werden, ist erst das hierfür vorgesehene Aufbietungsverfahren durchzuführen.

Fahrzeuge, die vor dem 01.03.07 auf Antrag oder nach Fristablauf als endgültig außer Betrieb gelten, werden mangels Übergangsvorschrift der neuen Rechtslage gleichgestellt.


quelle: http://www.jena.de/sixcms/detail.php?id=47945&_nav_id1=11217&_nav_id2=11327&_nav_id3=11101&_lang=de#6


pn
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19.06.2012, 15:15
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"Die Unterscheidung zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung wurde durch das neue Zulassungsrecht zum 1.3.2007 aufgehoben. Wer jetzt ein Fahrzeug abmeldet, muss sich nicht mehr zwischen beiden Varianten entscheiden. Vielmehr wird das Fahrzeug für maximal sieben Jahre außer Betrieb gesetzt. Wer jetzt schon weiss, dass das Kfz auch innerhalb der nächsten sieben Jahre nicht wieder angemeldet werden soll, kann es auch endgültig abmelden. Hierfür ist dann ein Verwertungsnachweis einer zertifizierten Kfz-Annahmestelle zu erbringen."

Den Unterschied zwischen Abmelden und Stilllegen gibt es nicht mehr.
Ein Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) verfällt nicht mehr nach 18 Monaten.
Eine einmal erteilte Betriebserlaubnis behält ihre Gültigkeit.
Zu einer Fahrzeugzulassung reicht ein Fahrzeugbrief und eine gültige HU-Prüfbescheinigung aus.

Bedeutet also eigentlich, dass du 'nen gültigen HU-Prüfbericht vorlegen musst, um das Fahrzeug wieder anzumelden.


pn
Fortgeschrittener 

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19.06.2012, 18:35
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alles klar danke für die schnellen antworten. noch ne frage dazu, wie mach ich des mit anmelden, tüv und eintragungen? kann ja ohne tüv nich anmelden, ohne fahrzeugschein kann ich keine eintragungen machen lassen und ohne eintragungen kein tüv, wie stell ich des dann an das des alles klappt?

pn
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20.06.2012, 11:06
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Was müsstest du denn eintragen lassen, um das Fahrzeug durch den TÜV zu kriegen?
Eigentlich musst du alles auf original umbauen, dann zum TÜV, dann Fahrzeug anmelden, erneut umbauen und Eintragungen vornehmen lassen. So würde ich's vorschlagen. ;D


pn
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20.06.2012, 11:45
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...du brauchst keinen gültigen TÜV zur Abnahme bauartlicher Veränderungen am Kfz.
Wenn du den Fahrzeugschein hast, fährst du damit zur Dekra o.Ä., lässt die Eintragungen bzw. Abnahmen durchführen (sind schließlich zum bestehen der HU zwingend notwendig), danach die AU & HU und meldest den Karren an.


pn
Fortgeschrittener 

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20.06.2012, 14:20
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zum eintragen wäre, breitbau, gewindefahrwerk, breitere reifen, fächerkrümmer und die sitze mit shrothgurten (falls ma die eintragen lassen muss?) und auf 2 sitzer.

@Matze.DD hab den fahrzeugschein schon aber is der alte ungültige. bekommt ma dan nen zettel mit allen eintragungen den ma beim anmelden vorlegen muss das des anschliessend alles im neuen schein steht oder wie is des?


pn
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20.06.2012, 17:37
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Genau so schauts aus. :yes:

Hast ja nur den ungültigen Fahrzeugschein, was willst du sonst vorlegen? Du musst dem TÜV-Prüfer schließlich etwas geben, damit er die FIN abgleichen kann und auch weiß, dass Fahrzeug und -schein zusammengehören.
Der Prüfbericht / die Unterlagen zur positiven Abnahme des Fahrzeugs nach §21 StVZo beinhalten dann u.a. eine Kopie deines Fahrzeugscheines, in dem die Änderungen vermerkt werden, die in deinen neuen Fahrzeugschein eingetragen werden müssen.

Auf der Zulassungsstelle brauchst du den Fahrzeugschein wiederum zum Abgleich mit den o.g Unterlagen.

Bzgl. Schroth-Gurten hatte ich dasselbe Problem: mein Civic wurde auf 2-Sitzer umgeschrieben, hab alle OEM-Gurte ausgebaut und die Blau-Weißen wollten mir weismachen, dass ich die vorderen originalen Gurte wieder einbauen müsse. Hab in der ABE diesbezüglich nix gefunden und der Dekra-Prüfer war sich auch unschlüssig ... einbauen und ABE mitführen, falls jemand fragt, hälst dem den Wisch unter die Nase und gut is.


 1x  bearbeitet
pn
Beobachter 
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26.06.2012, 09:21
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sehr gute Beiträge, vielen Dank![/center]

pn
Gast 
26.06.2012, 09:21
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