» Eintragungsfreie Sportsitze?

Eintragung der abgasanlageNeuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenLicht IM Auto - Was darf man und was nicht? Und wie teuer sind Verstöße?
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Newbie 
Name: Sebi
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27.01.2009, 15:06
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Hey,

ich hab da mal eine Frage. Sportsitze die man Horizontal verschieben und nach vorne klappen kann, muss man diese Eintragen lassen? :( .
Ich habe ein Honda Concerto HW 1.5i jetzt habe ich mir sitze gekauft, weil mir gesagt worden ist, das diese Eintragungsfrei sind. Stimmt diese aussage? Es sind keine Vollschalensitze !!!


mfg

sebi


pn
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Name: Markus
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27.01.2009, 15:12
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Du musst jeden Sitz eintragen lassen den du veränderst außer du hast eine ABE für den Sitz!

pn
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27.01.2009, 15:17
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bomnberpilot das stimmt nicht wenn dein auto vor baujahr 96 ist müssen die kein prüfzeichen oder sowas haben und auch nicht eingetragen werden
sie müssen nur klappbar nach vorne und hinten verschiebbar sein und halt ordentliche konsolen verwendet werden
kann auch mal in der suche kucken gibt echt schon sehr viel dazu


pn
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Name: Markus
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27.01.2009, 15:25
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Meiner ist bj. 95 und ich muss sie eintragen lassen habe sogar probleme wen zu finden der die einträgt.
um das ein bischen klarer zu machen hab ich hier was gefunden:
So um das ganze mal hier abzukürzen^^




Und hier noch mal die genauen Bestimmungen und Paragraphen zu Sitzen fals es wen interessiert:
(Auszug aus einem anderem Forum wo auch schon darüber diskutiert wurde)

ZitatTach!

Ich will zwar keine riesige Abhandlung über Sitze schreiben, jedoch einige Punkte anführen. Vorbemerkung: Diese Ausführung stellt meine Sicht der Dinge dar und ist weder als allgemeinverbindlich richtig noch rechtlich bindend anzusehen!

Es wird des öfteren hier gesagt, dass ein E-Zeichen für Sitze Pflicht ist. Das stammt nicht von mir.

Was ist ein "E-Zeichen": Eine Bauartgenehmigung (BG) oder eine Betriebserlaubnis (BE). Je nach dem, um was es sich handelt.

Im §22a StVZO stehen Sitze nicht als BG-Pflichtiges Ausrüstungsteil drin. Somit benötigen Sie erst mal keine BG.

Im § 35a (2) StVZO wird folgendes verlangt:
ZitatZitat:
Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
Diese " im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen" sind im allgemeinen EG/ECE-Rili´s.
Im Anhang zur StVZO finden wir dann zu § 35a (2) dies:
ZitatZitat:
Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG
Folglich gelten die Sitze dann als zulässig, wenn sie den Vorschriften der Rili entsprechen. Und das wird durch das E-Zeichen = die nach der Rili geforderte BG nachgewiesen.

Was steht in der Rili 74/408 EWG inkl. den Nachträgen:
ZitatZitat:
Anhang I, Abschnitt 6: Auf jedem Sitz muss das EWG-Typgenehmigungszeichen angebracht sein, also das E-Zeichen.

Anhang II befasst sich mit den M1-Fahrzeugen, also PKW bis 3,5 to zul.Ges.Gewicht ( zGG) neudeutsch: Gesamtmasse, zGM.
In diesem Anhang II unter 2.6 werden die "Einstelleinrichtungen" definiert :
Diese sind Einrichtungen, mit denen der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst sind.
Die Einstelleinrichtung ermöglich insbesondere:
2.6.1 Längsverstellung
2.6.2 Höhenverstellung
2.6.3 Winkelverstellung
(...)

Anhang III ist für Busse und
AnhangIV für alle anderen Fz, die bisher nicht genannt sind.
Es ist nicht von der Lehne explizit die Rede, nur von einer allg. Winkelverstellung. Und diese kann m.E. auch mit der Konsole bewerkstelligt werden.
Nun gilt obiges aber nach den Übergangsvorschriften § 72(2) StVZO erst für Fz ab folgenden Stichtagen :
ZitatZitat:
§ 35a Abs 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen,
Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden
1 für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von

  1. Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998,
  2. abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und

    2 für alle erstmals in den Verkehr kommenden
  3. Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
  4. abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.

    Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr 1a und Nr 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr 1b und Nr 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar.
    Ergo darf ein Fz, das vor dem entsprechenden Stichtag zugelassen wurde, Sitze nach der "alten" Fassung haben.
    Darf ! Weil "spätestens" dort steht. D.h., dass natürlich die EG/ECE- Rili´s auch angewendet werden dürfen und somit Sitze mit E-Kennzeichnung zulässig, jedoch eben nicht vorgeschrieben sind.

Diese Fassung lautet wie folgt:
ZitatZitat:
§ 35a (2) StvZO i.d.F. vor dem 1.6.1998:
Die Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigung müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich klappbare Sitze (z. B. im Gang von Kraftomnibussen).
Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rükkenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
Kein Wort von Lehnenverstellung, Bauartgenehmigung,...

Die angesprochene Lehnenverstellung findet man in der "Führerhausrili":
ZitatZitat:
Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u
Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,
VkBl S 303:
Diese Rili stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung u Ausrüstung der Führerplätze u Führerhäuser erreicht werden kann u mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachverständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Rili, die gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe bedeuten, ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch unter anderen als den hier aufgeführten Konstruktionslösungsmöglichkeiten bei der Gestaltung u der Ausrüstung der Führerplätze u der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand billigerweise berücksichtigen muß u seine Mithilfe bei der Erstellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.
Hier fallen mir die Worte KANN und EBENSOWENIG WIE...GEBUNDEN auf.

Ein Wort noch zum min. geforderten Verstellbereich nach der Rili:
ZitatZitat:
Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerechten Schnittebene
nach innen gewölbt sein. Sie muß ausreichend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegenüber der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom FzHersteller angegebenen Grundeinstellung, in einem Bereich von mindestens +/-5° stufenlos oder in Stufen von höchstens 2,5° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein. Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal u senkrecht zur Sitzlängsachse liegen.
Somit wäre für ältere Fz vor oben genannten Stichtagen der Rili nach eine Lehnenverstellung von max. 10° ausreichend.

Wenn sie verbindlich anzuwenden wäre. Was sie aber laut ihrer eigenen Aussage nicht ist.

Für Korrekturen bin ich offen!

Abschließen noch ein Wort zum Sicherheitsgurt, der extra betrachtet werden muss: Wenn dieser an der Konsole befestigt ist, gelten für Diese ab Stichtag Erstzulassung Fz 1.1.1992 auch die EG-Vorschriften.

gby
jl

So ich hoffe es ist alles geregelt und ihr habt genug zu lesen ;)


pn
Newbie 
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27.01.2009, 15:29
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Ich war beim TÜV und die haben gesagt das die egal ob E-nummer oder Abe eingetragen werden müssen. Ich fahre ein Honda Concerto der ist 91-92 gebaut worden nur müssen jetzt die sitze eingetragen werden?

pn
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27.01.2009, 15:31
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Ich kenn es auch nur so das wenn du vor Baujahr 96 bist, brauch der sitz und konsole keine eintragung. Soweit die lehne verstellbar ist und laufschienen vorhanden sind

pn
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27.01.2009, 15:35
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Zitat von el bosso = word

seht selber hier http://www.tuv.com/de/innenraum.html


pn
Newbie 
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27.01.2009, 15:49
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So und das ist es das verstehe ich ja nicht diesen Satz : Sitze und Sitzkonsolen müssen bei Fahrzeugen ab Erstzulassung 1996 über entsprechende, gültige Prüfzeugnisse verfügen (Teilegutachten, EG / ECE-Prüfzeichen).

muss ich jetzt die Sportsitze eintragen lassen oder nicht?


pn
Elite 

Name: Robert
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27.01.2009, 15:51
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naja nee dein Auto wurde doch vor 96 zugelassen oder net?

pn
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27.01.2009, 15:54
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Also ich habe es so verstanden ( so hat es der Tüv auch gesagt) das du vor baujahr 96 eine einzelabnahme machen lassen kannst auch ohne abe oder sonstiges und alles was nach bj96 ist brauchst du irgendein prüfzeugnis sonst geht gar nicht´s mit anderen Sitzen.

So kenn eich es und so wurde es mir gesagt, ka ob es stimmt da sagt auch jeder tüver was anderes.


pn
Gast 
21.05.2013, 17:52
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