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Bridgstone / FalkenNeuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenWo sitzt der Kraftstofffilter beim CR-V II ?
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Senior 

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03.12.2007, 11:37
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also den rest kann ich ja nachvollziehen-aber 2. geht nicht. es ist 100pro sicherer in meinen augen mit einem vollwertigen winterrad zu fahren als mit einem notrad ;)

pn email
Junior 
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Beiträge: 70
03.12.2007, 17:04
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hallo,

ich habe außer der diskussion hier den adac angefragt, anbei die meinung der dortigen rechtsstelle:


Sehr geehrter Herr

vielen Dank für Ihre E-Mail.

Es gibt keine verkehrsrechtliche Bestimmung, die das Mitführen eines Reservenreifens oder eines Ersatzrades (Notrades) vorschreibt. Gleichwohl ist es im allgemeinen Sicherheitsinteresse empfehlenswert, Ersatz dabei zu haben und zwar in vorschriftsmäßigem Zustand.

Wenn man das Notrad gegen ein Sommer- bzw. Winterrad austauscht, hat das nach unserer Auffassung keinen Einfluss auf die Betriebserlaubnis und ist nicht verboten.

Wer bei einer Panne bei winterlichen Verhältnissen ein Sommerrad aufzieht, darf das Kfz auf dem kürzesten Weg aus dem rollenden Verkehr bringen, z. B. zur Werkstatt oder zu einem Parkplatz.

Mit freundlichen Grüßen


Peter Sandl
Juristische Zentrale - Verkehrsrecht
ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München
Tel. 089/76 76-62 99, Fax. 089/76 76-84 32
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______________________________________________
Von: JZE-Verteilung
Gesendet: Montag, 3. Dezember 2007 11:36
An: Sandl, Peter
Betreff: JZE-07-37596 - JVRSA Nr.7858096: Fragen zum Autorecht


Gesendet: Sonntag, 2. Dezember 2007 21:45
An: JZE-Post
Betreff: Nr.7858096: Fragen zum Autorecht

Neue Mail für den Bereich
Fragen zum Autorecht
=======================================================
Sendezeit: 02.12.07 21:45:07

= von


= Anfrage =============================================
hallo,
ich habe eine für mich sehr wichtige frage:
früher war es gang und gäbe, im sommer als ersatzrad ein winterrad mitzuführen bzw. im notfall auch zu fahren und umgekehrt.
später hatten die autos richtige ersatzräder, aber immer mit sommerbereifung
dann kam das sch...notrad
ich werde jetzt das notrad bei meinem neuen honda crv durch ein sommerrad, bzw dann durch ein winterrad ersetzen.
im crv forum wird jetzt behauptet, das sei unzulässig wegen dem problem der mischbereifung und sogar strafbar, evtl. erlöschen der betriebserlaubnis.

ist die von mir vorgesehene vorgehensweise tatsächlich verboten und u.u. sogar mit strafe belegt ?
wenn das tatsächlich so wäre, wie ist es dann bei all den autos, die immer noch ein normales sommerrad im kofferraum haben und tatsächlich im winter einen platten fahren ?

ich bitte um auskunft

mit freundlichem gruß



Verfasst am: 03.12.2007, 17:21
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hallo,

mir scheint, dass die aussage des adac advokaten hand und fuß hat.

daneben kommt m.e. ein weiterer aspekt dazu:
das notrad ist weder in form oder größe in irgendeiner weise definiert.
es ist nicht mal ein papperl drauf, auf dem notrad steht. ich meine, vor diesem hintergrund kann JEDES passende rad für eine kurze zeit zum notrad werden.

der aufwand für das bisschen gebastel am kofferraumboden liegt, wenn mans zügig macht bei weiger als einer stunde.

ich werde auf jeden fall bei meiner lösung bleiben, jetzt sogar in dem guten gefühl rechtlich auf der sichern seite zu sein.

so gesehen war die diskussion für mich durchaus wertvoll.

noch ein bespiel für "mischbereifung": auf meinem passat waren werkseitig 225 er schlappen auf 17 zöller bbs. als ersatz oder notrad war ebenfalls werkseitig das einfachste stahlrad, das auf dem passi überhaupt gefahren werden kann. so irgendwas 185/15 oder so ähnlich.

ich kann mir beim besten willen nicht vorstellen, dass es sich vw erlauben könnte seine kunden mit einer derart "verbotenen" mischbereifung auch nur für den notfall auf die menschheit loszulassen. da wäre ein fünftes sündteuers bbs rad hundert mal billiger als die schadenersatzklage des kunden.

gruß helmut
pn
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03.12.2007, 17:48
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ähm, also wie im obigen beitrag schonmal zu lesen ist bildet das notrad die ausnahme in der stvzo.
soll heißen wenn werksmäßig ein notrad verbaut ist dann ist es auch zulässig dieses als sogenannten werkstattbringer oder auch heimbringer zu verwenden, für mehr aber auch nicht!

da du aber extra ein rad reinlegst sieht das schon anders aus und genau der passus das es keine reserveradpflicht gibt wird dir ja zum verhängnis.

du hast nämlich nur die pflicht dein fahrzeug aus dem laufenden verkehr zu bringen, ob nun mit nem notrad oder dem schieben aus der gefahrenzone ist dabei jedem selbst überlassen. allerdings berechtigt dich keiner noch 50 km oderso weiter zu fahren ( wie gesagt notrad ist die ausnahme und auch dieses 185/15 von vw ist ein werkseitig verbautes notrad). beachten solltest du aber auf jedenfall das es wenigstens die gleiche reifengröße ist dann sollte, selbst wenn es zu einem bußgeld kommt ein einspruch mit verweiß auf reifenpanne erfolg haben.

ziehst du aber einen einzelnen sommerreifen auf dann verstößt du gegen genannten §36 der stvzo! und den neusten zusatz gilt es ja auch zu beachten, geeigentet bereifung den witterungsverhältnissen entsprechend .... ganz besonders im winter.

wie gesagt es obliegt natürlich dir und die chance das wirklich einer der genannten fälle zutrifft ist ja so gering das man dir auch gleich zum lottohauptgewinn gratulieren könnte ;)

aber wenns passiert und die rechtslage scharf ausgelegt wird ... naja hab ich ja schonmal erzählt.


pn
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03.12.2007, 17:53
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sehr gut, adac ganz auf meiner linie :D
also alles gut!


pn email
Junior 
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03.12.2007, 18:03
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@ xylon,

also bei allem respekt vertraue ich in diesem fall eher auf den sachvestand des adac - juristen.

auch der begriff "werkseitig verbautes notrad" dürfte mangels juritisch gesicherter definition des notrads einer dezidierten rechtlichen überprüfung nicht allzu lange stand halten.

aber wir (drei) können uns wenigstens zu gute halten, in diesem forum mal eine etwas belebtere diskiussion in gang gebracht zu haben.
das ist doch auch schon mal was

gruß helmut


pn
Senior 

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03.12.2007, 19:14
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helmut@ xylon,

also bei allem respekt vertraue ich in diesem fall eher auf den sachvestand des adac - juristen.

auch der begriff "werkseitig verbautes notrad" dürfte mangels juritisch gesicherter definition des notrads einer dezidierten rechtlichen überprüfung nicht allzu lange stand halten.

aber wir (drei) können uns wenigstens zu gute halten, in diesem forum mal eine etwas belebtere diskiussion in gang gebracht zu haben.
das ist doch auch schon mal was

gruß helmut

naja, dein jurist hat aber nur gesagt das es nicht verboten ist ein solches rad anstelle des notrads hinten rein zu legen. das stimmt ja auch!
er sagte außerdem das man ein fahrzeug auf dem kürzestem wege aus dem rollenden verkehr bringen muss und es dabei nicht verboten ist ein z.b. sommerrad zu benutzen obwohl die andern drei winterräder sind! Auch dem stimme ich zu!
allerdings ist der kürzeste weg aus dem rollenden verkehr nunmal meist rechts ran aufn parkplatz außer der nächste parkplatz ist weiter weg als deine werkstatt! ^^
Ein vorschriftsmäßiges und werksseitig verbautes reserve/notrad unterliegt nunmal der ausnahmegenehmigung auch bis nach hause oder zur nächsten werkstatt. dein von dir da rein gelegter Winter/sommerreifen in vieleicht auch noch einer anderen dimension wie die jeweils montierten unterliegen dieser ausnahmegenehmigung nunmal nicht.
wenn ich das ganze jetze mal so logisch überblicke gebe ich sogar dir recht das es ja nun gehuppt wie gesprungen ist ob man mit nem notrad weiterfährt oder mit einem Sommer/winterrad. aber recht haben ist ja, gerade in deutschland, nicht immer recht bekommen. leider

aber ich werde nächstemal unseren tüv-prüfer fragen der sollte das ja nun ganz genau wissen ;)


pn
Gast 
03.12.2007, 19:14
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