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Veteran ![]() Name: Christopher Geschlecht: ![]() Fahrzeug: EJ9 -Sold-.EP2 Sport -Sold-. EH6 Anmeldedatum: 20.05.2006 Beiträge: 625 Wohnort: Wuppertal | zitieren watt kost so ne nachschulung so ca? und was muss ich da tun? hoffendlich kein Theorie dann wirds übel ^^ Ne anwalt ne, war net angeschnallt, eigene Dummheit, und fahren ohne BE, naja auch dummheit, da brauch ich denke ich nicht grossartig was anzufechten |
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Senior ![]() Name: david w. Fahrzeug: honda del sol Anmeldedatum: 15.10.2007 Beiträge: 462 Wohnort: RG und KO | zitieren na du wolltest zum tüv aber der hatte zu würde ich machen mich einfach dumm stellen und zum tüv musst ja fahren zwecks eintragen |
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Senior Geschlecht: ![]() Fahrzeug: ehemals Ej9 1.4iS +1,4i und Mercedes 190E sowie 28Gang Fahrrad Anmeldedatum: 07.01.2006 Beiträge: 230 Wohnort: Limburg | zitieren Wenn die BE tatsächlich erloschen sein sollte hätte sie den Wagen unmittelbar stillegen müssen!!!!! Wenn nicht: schwerer Fehler bzw. Eigentor der Rennleitung. So nun zum Thema Kontrolle und ihre Folgen. Ist ein langer Text aber lesen (und ausdrucken) lohnt sich!! Aber erst einmal etwas grundsätzliches: Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften entsprechen gehören nicht in den Straßenverkehr. Hieran gibt es keinen Zweifel. Für nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge hat der Gesetzgeber genaue Vorgaben erlassen wie hier zu verfahren ist. Zunächst muss erst einmal festgestellt werden ob Mängel (gering oder erheblich) oder sogar Verkehrsunsicherheit vorliegt. Hierfür sagt die Richtlinie zur Untersuchung der Fahrzeuge nach §29 StVZO (TÜV-Untersuchung) folgendes: Geringe Mängel: Mängel, bei denen eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften und Richtlinien hingenommen werden kann und bei denen zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung kurzzeitig nicht zu erwarten ist. Erhebliche Mängel: Mängel, die auf Abweichungen von den Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen Verkehrsunsicher: Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen. Entfernen der vorhandenen Prüfplakette und unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsstelle. Der Führer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug so nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Hier geht die Willkür der beteiligten Personen schon los. Oft wird das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen. Auf den Betroffenen kommen dann meist hohe Kosten zu. Aus dem Verkehr darf ein Fahrzeug nur dann gezogen werden, wenn Verkehrsunsicherheit oder eine große Umweltbelastung vorliegt. Typische Mängel, die eine hohe Umweltbelastung hervorrufen sind im allgemeinen hoher Öl- oder Kraftstoffverlust oder erheblich Lärmbelästigung. Für Verkehrsunsicherheit möchte ich technische Mängel bei dieser Betrachtung außer Acht lassen, da die Autos die am Carfreitag erscheinen meist gut gepflegt und in einem technisch gutem Zustand sind. Oft wird Verkehrsunsicherheit auf Grund der Umbaumaßnahmen begründet. Und hier werden die meisten Fehlentscheidungen getroffen. Verkehrsunsicherheit auf Grund von nicht fachgerechten Umbau liegt nur in wenigen Fällen vor wie z. B -Reifen schleifen an scharfkantigen Teilen des Radhauses -Fahrzeug ist so tiefgelegt, das wichtige Teile durch Schleifen auf der Fahrbahn bereits vorgeschädigt sind Das sind meiner Meinung die einzigen zwei typischen Mängel durch unsachgemäßen Umbau, die es rechtfertigen gemäß der oben erläuterten Definition über die Mängeleinstufung, ein Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen. Fahrzeuge, die eine Bodenfreiheit von nur 5,5cm ausweisen ist dann nie und nimmer verkehrsunsicher. Hier kann lediglich die Mängeleinstufung erheblicher Mangel zutreffend sein. An Hand der obigen Definition kann sich zwar langfristig hieraus eine Verkehrsgefährdung ergeben, eine unmittelbare Gefahr besteht jedoch nicht. Wenn Sie mit solch einem Fahrzeug zum TÜV oder DEKRA fahren erhalten sie keine Eintragung und auch keine Plakette, niemand wird jedoch die Stempel entfernen. Inzwischen hat sich bei den TÜVs eine Mindestbodenfreiheit von 8cm für feste Teile und 7cm für nachgiebige Gummi- und Kunststoffteile als Richtwert etabliert (Quelle TÜV Süddeutschland). Eine gesetzlich verankerte Größe gibt es hier nicht. Sind eintragungspflichtige Änderungen in den Papieren nicht eingetragen liegt ebenfalls nie und nimmer Verkehrsunsicherheit vor. Wie darf die Polizei nun vorgehen wenn Mängel festgestellt werden: Hierzu ist dem Halter eine gemäß §17 StVZO Frist zu setzen um die Mängel zu beheben. In der Praxis wird dies durch Ausstellen einer Mängelkarte bewerkstelligt. In dieser ist dann die Beseitigung der Mängel durch TÜV oder DEKRA bestätigen zu lassen. Versäumt der Halter die Frist wird von seitens der Straßenverkehrsbehörde eine Zwangsabmeldung des Fahrzeuges eingeleitet. Diese Verfahrensweise ist meines Erachten sehr gut und ist auch rechtsstaatlich. Dummerweise wird gegen den Fahrer und den Halter eventuell noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Aber auch das ist im Sinne unserer rechtsstaatlichen Ordnung. Öfters konnte aber auch folgende Verfahrensweise festgestellt werden. Die Polizeibeamten bedienen sich der Hilfe eines Sachverständigen. Meist handelt es sich hier um Mitarbeiter von DEKRA, GTÜ, KÜS oder sonstige Organisationen. In §17 StVZO steht geschrieben, dass ein Sachverständigengutachten zur Hilfe genommen werden kann. So weit so gut. Gemäß der Gebührenordnung im Straßenverkehr gibt es auch eine Gebühr. In der Anlage zu §1 der GebOSt Gebühren-Nr. 499 steht geschrieben: Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen für Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 erhoben werden. Letztendlich wird hier ausgesagt, dass Überprüfung nach §17 StVZO quasi identisch mit der Hauptuntersuchungsgebühr (ca. 45 Euro für PKW) einzustufen sind. Diese Untersuchungsart ist auch für die Feststellung der Mängeleinstufung vollkommen ausreichend. Ich konnte einen Blick in die Gebührenordnung der DEKRA nehmen und hier sind §17-Untersuchung mit den Hauptuntersuchunsgebühren gleichgestellt. Was erlaubt ist, ist der übliche Zuschlag für Feiertage und Nachtarbeit (Gebühren-Nr. 460, max. 120 Prozent). Aber bei diesen nächtlichen Kontrollen werden jedoch meist formlose freiwirtschaftliche Gutachten erstellt, die die Hauptuntersuchungsgebühr um ein mehrfaches übersteigen. Hier liegt nach meiner Rechtsauffassung eine dermaßen hohe Unverhältnismäßigkeit vor, dass ich schon von Betrug sprechen möchte. Hinzu kommt noch der Verdacht, dass dann eine Verkehrsunsicherheit herbeigeredet wird, nur um die hohe Gebühr zu rechtfertigen. Von Unbefangenheit und Neutralität kann dann schon längst nicht mehr gesprochen werden. Wie sollt ihr euch nun verhalten: 1. Fall: Die Polizei hat Mängel festgestellt, die Mängelkarte ausgestellt und eventuell Anzeige erstattet. Ob die Mängel berechtigt waren wisst ihr wahrscheinlich selber, nehmt es hin und passt beim nächsten mal auf, dass es nicht so weit kommt. 2. Fall: Die Polizei hat euer Auto als verkehrsunsicher eingestuft und die Weiterfahrt verboten und das Fahrzeug auf eure Kosten abschleppen lassen. Die Plaketten wurden abgekratzt und ein teures Sachverständigengutachten wurde erstellt. Überprüft ob an Hand der obigen Definition Verkehrsunsicherheit vorlag. Trifft diese nicht zu habt ihr gute Chancen die dadurch entstanden Kosten einzuklagen. Sprecht auch mit den Herren, die das teure Gutachten erstellt haben. Erklärt euch für bereit die Gebühr gemäß Gebührenordnung gemäßGebOSt zu zahlen. Wird auf die Zahlung des teuren Sachverständigengutachtens bestanden droht mit Strafanzeige wegen Betruges. Strafanzeige zu stellen, kostet euch übrigens keinen Cent. Begründet eure Betrugsanzeige einfach damit, dass man sich nicht an die Gebührenordnung gemäß GebOSt gehalten hat und euch eine teure freiwirtschaftliche Sachverständigendienstleistung in Rechnung gestellt habt, die ihr nicht in Auftrag gegeben habt. Auch die Sachverständigen und die Polizeibehörden sind an die Verhältnismäßigkeit der Mittel gebunden. Ich möchte nochmals betonen, dass sich der Einspruch in diesem Fall auf die festgestellte Verkehrsunsicherheit beziehen muss. Mängel wird das Fahrzeug wohl haben. Stellt Schadensersatz wegen der zusätzlichen Kosten, die euch durch die Mängelfehleinschätzung entstanden sind. Wenn der Richter eine Abweichung von der GebOSt feststellt, wittert er Befangenheit und wird er auch dazu geneigt sein festzustellen, dass die Mängeleinstufung nicht im Sinne der oben erwähnten §29-Richtlinie zur StVZO übereinstimmt. Dieser Kommentar zu Verkehrskontrollen ist nicht provokativ. Er enthält auch keine Beschimpfungen an eine gewisse Berufsgruppe. Druckt diesen Text aus und verteilt es an alle Fans der Tuning-Szene. Wollt ihr Einspruch einlegen gebt diesen Text auch eurem Rechtsanwalt, dann hat er sich schon mal eine Menge Arbeit gespart. So jetzt wünsche ich euch viel Spaß am nächste Carfreitag oder Ras in den Mai und denkt daran bei Polizeikontrollen (diese Herren machen auch nur ihre Arbeit) stets ruhig und freundlich bleiben, schön die Papiere bereithalten und niemals einen Schluck Alkohol im Straßenverkehr. [b]Ist keine Rechtsberatung!! Reine Fundsache aus dem welt-weiten Web ;--)))))))))))) Where no men was before.........[/b ]Gruß Michael |
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Veteran ![]() Name: Christopher Geschlecht: ![]() Fahrzeug: EJ9 -Sold-.EP2 Sport -Sold-. EH6 Anmeldedatum: 20.05.2006 Beiträge: 625 Wohnort: Wuppertal | zitieren Also wenn ich das richtig verstehe, kann ich jetzt gegen die massnahme der Polizei angehen, WEIL ich eine anzeige bekomme wegen erlöschen der BE, die mich jedoch nicht dau aufgefordert haben mich abschleppen zu lassen also ist dies keine schwerwiegende tat und somit nur mit einer Mängelkarte strafbar, ggf. bei nicht einhalten der frist mit einem Bussgeld ahndent? d.h ich hätte vlt doch noch ne chance oder sehe ich das verkehrt? das problem was jetzt noch ist bzw was eins sein könnte, ist das er mich wegen ner Äusserung gefragt hat zum anschnallen: Hab ich vergessen Heck und front: Hab ich nicht gewusst |
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Spam-Master ![]() ![]() Name: Mirko Geschlecht: ![]() Fahrzeug: EG2, BMW E61 530dA LCI Anmeldedatum: 28.09.2005 Beiträge: 10696 Wohnort: Weißenfels | zitieren Hier gilt IMMER: REDEN ist Silber SCHWEIGEN ist Gold ![]() |
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Elite ![]() Name: Fabian Geschlecht: ![]() Fahrzeug: Civic EG3 Anmeldedatum: 29.08.2004 Beiträge: 1732 Wohnort: Wuppertal | zitieren ja da hat kleener recht ![]() lernt man mit der zeit aber seinen babbel zu halten! hatte mal eine ähnliche situation. reifen und tieferlegung war eingetragen, sportlenkrad nur mit ABE! die rad/reifen/lenkrad kombination muss aber extra abgenommen werden vom tüv anzeige wegen erloschener BE gegen halter und fahrer, wagen wurde ebenfalls nicht stillgelegt! ich bin am nächsten tag direkt zum tüv gefahren und habs eintragen lassen, danach zur anwältin. -> einspruch, anzeige gegen halter -> fallengelassen, die gegen mich ging jedoch vor gericht. die gerichtsverhandlung hat genau 5 minuten gedauert, 4 minuten war die anklageschrift verlesung... dann kam nur ca. das: die deutschen gerichte sollten sich mit wichtigeren dingen befassen als mit solchen jugendlapalien, ich denke wir können das an dieser stellen einstellen, schönen tag noch... hoffe das wird bei dir ähnlich enden, wichtig, wenn möglich anwalt einschalten und erstmal allem widersprechen. hoffe du hast nicht noch was dummes gesagt ![]() mfg stigA |
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Veteran ![]() Name: Christopher Geschlecht: ![]() Fahrzeug: EJ9 -Sold-.EP2 Sport -Sold-. EH6 Anmeldedatum: 20.05.2006 Beiträge: 625 Wohnort: Wuppertal | zitieren wie gesagt, die waren eigendlich recht nett mit dem einen hab ich mich sogar super übers Tuning unterhalten ^^ fürs nächste mal werd ich da garnichts sagen, ich werd am samstag zum Tüv, werd das gedönse eintragen. dann seh ich weiter ja was dummes gesagt, ich denke schon Wollen sie sich zum Nicht anschnallen und zu den teilen äussern ich natürlich gesagt anschnallen vergessen und das mit den eintragungen nicht gewusst! zumal son einen stress zu machen direkt 3 punkte, hätte ich keien ABE für alles gehabt, ok seh ich ein, aber das is ja zu 80% legal die klamotten ich musste halt nur zum tüv ^^ |
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Elite ![]() Name: Daniel Geschlecht: ![]() Fahrzeug: MB W203, Nissan 200SX S13 Anmeldedatum: 05.06.2006 Beiträge: 2048 Wohnort: 76855 Annweiler | zitieren @ Scheidungspapa So wie du das in eigenen Worten oben formuliert hast lese ich raus das die Polizei den Wagen stilllegen hätte müssen. Das darf Sie aber nicht. Das darf nur ein amtlich anerkannter Sachverständiger. Die hätten dich also in Begleitung zum TÜV bringen müssen oder abschleppen lassen. Aaaber. Wie oben in dem langen Text von Papa steht sind nicht eingetragene Teile kein Grund den Karren stillzulegen bzw. die BE erlöschen zu lassen. (Komisches Wort) Hast du Rechtschutz ? Wenn ja sofort zum Anwalt. Wenn nein geh oben nochmal alles durch .. Kannst auchma zu nem Anwalt hingehen und dich beraten lassen. Kost vllt. was auch wenn du dann nciht weiter vorgehst .. Aber du bist auf der sicheren Seite. Und tu dir einen gefallen wenn du zu nem Anwalt gehst. Geh zu einem der sich im Bereich Verkehrsrecht bzw. Tuning auskennt oder spezialisiert hat. Ich hab damals den Fehler gemacht und bin zum erstbesten gerannt. Total unnötige Kosten entstanden .. btw. Aufbauseminar kostetete bei mir vor ca 4 Wochen 290€ Das sind 4 Sitzungen in denen du und die anderen Verkehrssünder auch Aufgaben und Gruppenaufgaben machen müsst. Der Unterricht ist total locker ... Keine Prüfungen oder sowas. Erzählen warum du da bist, wie das passiert ist usw. Dann gibt es noch eine Beobachtungsfahrt (meißt nach der ersten Sitzung irgendwann) Da fährste durch die Gegend .. der Fahrlehrer sagt zwar wos hingeht, schreitet aber nicht ein. D.h. kommt ne Gefährliche Situation greift der nicht ein .. es sei denn alle würden dabei draufgehen wenn er es nicht tun würde ![]() Die Beobachtungsfahrt dient dazu das die anderen "Schüler" dich beim Fahren beobachten und dir dann sagen was du falsch gemacht hast und was du besser machen kannst. MfG |
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Veteran ![]() Name: Christopher Geschlecht: ![]() Fahrzeug: EJ9 -Sold-.EP2 Sport -Sold-. EH6 Anmeldedatum: 20.05.2006 Beiträge: 625 Wohnort: Wuppertal | zitieren alles kla., ich werde mich am Freitag mal mit nem anwalt auseinander setzen. bestünde denn die Möglichkeit, dass ich ohne irgendetwas davon komme (hört sich jetzt blöd an aber naja) wenn ja, welche argumente würden dafür stehen? am samstag werd ich eh zum TÜV fahren und mir das gedönse eintragen lassen. Verfasst am: 10.05.2008, 09:21 zitieren So, war heute morgen bei der GTÜ und es schien mir ein Licht am Ende des Nachschulungstunnels ![]() erstmal hat der sich alles angeschaut und meinte das is OPK er geht das alles eintragen, dann wollte er die Mängelkarte haben zum abstempeln, ich ihm die Karte gegeben, er verschwunden, nach ner min kam er wieder raus, Hören Sie mal, die Nummern die die Polizei hier eingetragen hat passt gar nicht zu ihren anbauteilen, kann ich die ABE nochmal sehen?, ich ihm die gegeben, joa das Ende vom Lied ist das die Polizei völlig falsche teile angezweifelt hat maxpower hat ja Typenbezeichnungen die für meine Front ist MPF 13 mein ich und das Heck ist MPH17 und auf der Mängelkarte stand MPF31 und MPH33 nur das es kein anbauteil mit der Bezeichnung MPH33 gibt ![]() so meine Frage, wie gehe ich jetzt weiter vor, warte ich auf den Brief und zweifle den an oder geh ich direkt zum Anwalt und hau dem das alles auf den Tisch?? |
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Gast | zitieren Mach mit!Wenn Dir die Beiträge zum Thread "Was hab ich gewonnen? *Vielleicht doch noch Hoffnung?*" gefallen haben oder Du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, solltest Du Dich gleich bei uns anmelden:Registrierte Mitglieder genießen die folgenden Vorteile: ✔ kostenlose Mitgliedschaft ✔ keine Werbung ✔ direkter Austausch mit Gleichgesinnten ✔ neue Fragen stellen oder Diskussionen starten ✔ schnelle Hilfe bei Problemen ✔ Bilder und Videos hochladen ✔ und vieles mehr... |
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wurde dann leider nur ein ed 6 aber dafür fast rost frei :D
104... Seite 2, 3, 4 [Civic bis 91]von rinsnille | 35 1.900 | 25.04.2017, 01:56 ![]() rinsnille | |
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Nobelstr.
58453 Witten
18.05 SO ab 12 Uhr
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