» Ware importiert und EUSt/Zoll bezahlt? Warum?

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Name: Marc
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26.08.2014, 14:13
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Viele wissen es nicht, daher möchte ich das noch mal hervorheben. Es gibt für private Sendungen aus dem Ausland Ausnahmen, die einem den Zoll ersparen können.

Und zwar ist es in Deutschland so, dass private Importe durch den EU Zollkodex geringer verzollt werden dürfen:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollwert/Methoden-der-Zollwertermittlung/Transaktionswert-fuer-die-eingefuehrte-Ware/Berichtigungen-nach-Art-32-33-ZK/Befoerderungs-und-Versicherungskosten/Voraussetzungen-Beruecksichtigung/voraussetzungen-beruecksichtigung_node.html
Zitat**Postverkehr**
In der Regel werden die Postgebühren in einem Betrag vom Absender der Ware getragen. Für im Postverkehr beförderte gewerbliche Waren werden die gesamten Postgebühren bis zum Bestimmungsort in die Zollwertermittlung einbezogen (Art. 165 Abs. 1 ZK-DVO), obwohl auch die Kosten der Fracht bis zum Empfänger in der Gemeinschaft enthalten sind. Nicht einbezogen werden Postgebühren, die im Einfuhrland zusätzlich erhoben werden, wie z.B. Zustell- oder Nachnahmegebühren.
Bei nichtgewerblichen Wareneinfuhren sind die Postgebühren nicht hinzuzurechnen, sofern diese nicht im Feld Zollwert der Zollinhaltserklärung (Vordruck CN22/CN23/C1) oder anderweitig schriftlich bzw. mündlich angemeldet wurden (Art. 165 Abs. 2 ZK-DVO).

Also man muss nicht wie üblich dem Wert der Sendung die Versandkosten hinzufügen und daraus wird dann der Zoll berechnet, sondern nur der Wert der Sendung ist dann zollpflichtig.

Damit kommt man natürlich auch viel häufiger unter die 22,- EUR Grenze, wo man zollfrei bleibt:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Aussertarifliche-Zollbefreiung/Sendungen-mit-geringem-Wert/sendungen-mit-geringem-wert_node.html
ZitatUnabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Sendungen von Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei (Artikel 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung). Dies gilt für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
Bei einem Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, aber nicht frei von Einfuhrumsatzsteuer.

Dazu ein paar Beispiele:

1.) Versandkosten mit angeben

HDMI Kabel 20,- EUR
Versand 10,- EUR
----------
Gesamt (CIF) 30,- EUR

30 * 0,19 EUSt. = 5,70 EUR in die Staatskasse


2.) Versandkosten weglassen

HDMI Kabel 20,- EUR
----------
Gesamt (EXW) 20,- EUR

Wert der Sendung unter 22,- EUR = 0,00 EUR in die Staatskasse

Man darf die Versandkosten weglassen
Der Haken ist nun das Wort "dürfen", denn wenn man bei der Zollerklärung die Versandkosten mit angibt, dann hat man Pech gehabt und muss auch dafür Zoll zahlen, egal ob man privat oder gewerblich unterwegs ist. Dies bestätigte das Finanzgericht Hamburg mit dem Urteil vom 16.12.2008 ( 4 K 201/08 ):
http://openjur.de/u/592430.html
ZitatDiese Vorschrift spricht von einer "Berichtigung des angemeldeten Wertes" und bezieht sich damit auf die Art. 32 und 33 ZK, nach denen bei der Ermittlung des Zollwertes dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten Preis Positionen hinzugerechnet oder abgezogen werden. Art. 165 Abs. 2 ZK-DVO findet auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Eine Berichtigung des angemeldeten Wertes fand nicht statt, da die Versandkosten bereits vom Rechnungspreis umfasst waren. Art. 165 Abs. 2 ZK-DVO behandelt zusammen mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e) Unterbuchstabe i) ZK ausschließlich die Fälle, in denen die Beförderungskosten im gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten sind und deshalb nach Art. 165 Abs. 1 ZK-DVO bei der Ermittlung des Zollwertes hinzugerechnet werden müssen (vgl. Witte, ZK, 4. Auflage, Art. 32, RdNr. 70).

Der Kläger kann den vorgelegten PayPal-Auszug oder dessen Inhalt auch nicht "zurückziehen". Seine zur Ermittlung des Abgabenbetrages notwendigen Angaben sind keine Willens-, sondern Wissenserklärungen. Er war verpflichtet, vollständige und inhaltlich richtige Angaben zum tatsächlich gezahlten Preis zu machen. Wenn der gezahlte Preis die Versandkosten mit umfasst, dann hat ein Anmelder dies auch wahrheitsgemäß anzugeben. Der Beklagte hätte vom Kläger ebenso gut eine schriftliche Zollanmeldung gem. Art. 227 Abs. 2 ZK-DVO verlangen können. Hätte er darin unvollständige Angaben zum tatsächlich gezahlten Preis gemacht - etwa die Versandkosten herausgerechnet -, hätte er eine Steuerordnungswidrigkeit wegen Gefährdung von Einfuhrabgaben nach § 382 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 30 Abs. 7 Nr. 1 ZollV begangen.

Der Mann hatte also mündlich beim Zoll und mit dem Paypal-Zahlungsnachweis Warenwert und Versandkosten zusammen angemeldet und wollte das später rückgängig machen. Das Gericht war aber der Ansicht, dass wenn man die Versandkosten und die Ware in einer Transaktion bezahlt hat, dass dann die Versandkosten automatisch mit verzollt werden müssen. Ich sehe das persönlich anders, denn so ein Zahlbetrag kann ja durchaus noch andere Beträge enthalten, die für den Zoll völlig irrelevant sein können. Aber bevor es kein Urteil höherer Instanz gibt, würde ich mich daran halten.

Bestellt man nun was bei Amazon.com Anzeige, eBay.com Anzeige oder anderen Nicht-EU-Händlern, dann sollte man dafür sorgen, dass der Händler die Versandkosten nicht auf der gleichen Rechnung ausweist. Also zwei Belege statt einem. Am besten bezahlt man die beiden Sachen dann auch gleich getrennt voneinander.

Will der Händler aber nicht direkt nach Deutschland liefern, muss man sich häufig mit Diensten wie Shipito oder Borderlinx behelfen. Und genau die interessieren sich nicht für unser Recht. Shipito meint sie müssten die Versandkosten angeben:
ZitatUnfortunately our couriers and/or customs require it and we are not able to modify those.

Und auch Borderlinx (die den Zoll selbst kassieren) weigert sich mit der gleichen Begründung:
ZitatWe calculate tax based on CIF (cost of item + insurance + freight) + duty (for this type of product there is no duty). This formula is provided to us from customs and we must abide it.

Daher versuchte ich sogar mein Glück bei DHL, damit die, Borderlinx (enger Partner von DHL) selbst über diese Ausnahme informieren, aber die würgen einen knallhart ab:
ZitatBitte kontaktieren Sie den Absender.

Wer wie ich mit solchen Dienstleistern versendet: Bitte schreibt ihnen, dass sie die Zollabwicklung ändern sollen. Irgendwann müssen sie ja reagieren.

Wer selbst importiert:

Versandkosten separat bezahlen und die Versandkosten-Rechnung nicht dem Paket beifügen lassen! Alternativ die Versandkosten auf dem Beleg ausschwärzen. Freut euch dann aber auf Diskussionen und seit mit dem Verweis auf die EU Regelung und dem Urteil gut vorbereitet.


pn email
Gast 
26.08.2014, 14:13
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