» Suche nach einem Gesetz über Leuchtweitenregelung

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11.10.2010, 11:51
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Ich vermute mal, dass auf eine alte stvzo verwiesen wird. Ich such mal nach einer alten Fassung. Die hier ist zu alt. Die ist von 1988:
http://kostenlos.freepage.de/gesetze-online/stvzo/stvzo.html



Verfasst am: 11.10.2010, 12:01
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Der TÜV sagt auch STVZO:
http://www.maxrev.de/files/2009/01/lichtamauto.pdf
ZitatWenn Erstzulassung nach dem
1.1.1988: Anbauhöhe mindestens
500 mm (Unterkante Scheinwerfer)
und höchstens 1200 mm (Oberkante).
Die Scheinwerfer müssen einstellbar
und am Fahrzeug so befestigt sein,
daß sie nicht unbeabsichtigt verstellt
werden können. In den Scheinwerfern
dürfen nur die vorgesehenen Lampen
verwendet werden. Zulässig ist nur
weißes Licht. Fahrzeuge mit Erstzulas-
sung ab dem 1.1.1990 müssen mit
einer Leuchtweitenregelung ausgestat-
tet sein.

Ein Teufelskreis ^^

Verfasst am: 11.10.2010, 12:03
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Hier gibts eine Fassung von 2005, aber auch da nichts zu finden:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/1p72/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction;jsessionid=1C66A2A3B1E1A0272D73BA3DD86419BB.jpb4?p1=3v&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=BJNR012150937BJNE011707308&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Andere Fassungen bekommt man wohl nur gegen Bares.

Welches Gesetz gilt dann überhaupt? Das was zum Zeitpunkt der Erstzulassung bestand oder das aktuelle?
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11.10.2010, 13:09
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immer das aktuelle :)

im aktuellen wird dann auf EZ und auf Ausnahmen bezug genommen


pn
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11.10.2010, 20:04
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is denn mit dem §50 abs 3
nicht schon alles gesagt???

Zitat(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.

wurde doch gesagt, der Scheiwerfer wurde so umgebaut, dass er nicht mehr einstellbar ist?? Und danach verstößt er doch gegen Abs 3 oder nicht??? Insbesondere da er sie ja nicht mal im Fahrerraum regulieren kann durch die LWR , sonder höchstens indem er die kompletten Scheinwerfer anders justiert...
Berichtigt mich wenn ich falsch liege??
Aber könnte es sein, dass ihr das offensichtliche übersehen habt?? oO

mfg Artorus


pn
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11.10.2010, 20:31
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Im Grunde schon. Nur was heißt einstellbar? hell und dunkel? ^^

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11.10.2010, 20:36
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jeder scheinwerfer hat auch einstellschrauben :)

pn
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11.10.2010, 21:05
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jaaa aber geht darum dass du die Schewinwerfer von der Fahrerkabine einstellen können musst :roll:
und die Einstellschrauben sind an den Scheinwerfern direkt dranne -.- Hab ich mich vorhin so verquer ausgedrückt??

Also um mal zum Thema zurückzukommen -->

Kannst du Scheinwerfer nicht einfach ein bisschen nach unten justieren und schon blendest du niemanden mehr und hast erst mal Ruhe vor der Polizei. Danach kannst deinem Chef in Ruhe klar machen, dass er das nach STVZO zu regeln hat.
Also muss es gewährleistet sein, dass du die Scheinwerfer am Amaturenbrett regulieren kannst --> sprich LWR


Wär schon doof erst mal nach vorne anne Motorhaube und dann die Scheinwerfer zu justieren mit ratsche und schlüssel lol lol
ist denke ich nich im Sinne der Sicherheit auf die unsere Freunde vom TÜV so verstiegen sind xD


pn
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11.10.2010, 21:39
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Artorusjaaa aber geht darum dass du die Schewinwerfer von der Fahrerkabine einstellen können musst :roll:
und die Einstellschrauben sind an den Scheinwerfern direkt dranne -.- Hab ich mich vorhin so verquer ausgedrückt??

nicht verquer ausgedrückt, wir suchen hier nach der gesetzlichen grundlage und da haben wir nichts gefunden bisher. zeig du es uns :)


pn
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12.10.2010, 08:20
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Artorusjaaa aber geht darum dass du die Schewinwerfer von der Fahrerkabine einstellen können musst :roll:
und die Einstellschrauben sind an den Scheinwerfern direkt dranne -.- Hab ich mich vorhin so verquer ausgedrückt??

In Deinem Gesetzesauszug steht rein gar nichts davon, dass man die von innen fernsteuern muss. Genauso wenig steht darin was einstellbar sein soll (hoch/runter, links/rechts, raus/rein, hell/dunkel, etc.). Es ist nicht mal klar ob damit die LWR gemeint ist oder die Birnenposition im Scheinwerfer wie Ronny anmerkte. Und im Falle eines Rechtsstreits beziehen sich Gerichte auf Gesetze und die hätten wir gerne.

Ich habe langsam die Vermutung, dass die Gesetze so geändert wurden, dass die LWR verschluckt wurde. Oder es geistert seit Jahren eine falsche Interpretation herum.

Aber ich glaube ich habe die Stelle gefunden:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__72.html
Zitat§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängigkeit)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
Soweit für ungefederte Kraftfahrzeuge vor dem 1. Januar 1990 Allgemeine Betriebserlaubnisse erteilt worden sind, braucht ein Nachtrag zu der Allgemeinen Betriebserlaubnis wegen der Belastungsabhängigkeit der Scheinwerfer für Abblendlicht erst dann beantragt oder ausgefertigt zu werden, wenn ein solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.

Es wird hier auf §50 Absatz 8 verwiesen. Der lautet:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__50.html
Zitat(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

Absatz 3 gilt in Verbindung dazu:
Zitat(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
1.Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
2.selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

Weiterhin ist von einem "Anhang" die Rede.

Auf Grund dessen habe ich die Stvzo inkl. Anlagen nach dem Wort "Belastungsabhängigkeit" durchsucht. Es wird nirgends wiederholt außer in diesem §72. Danach habe ich nach "Scheinwerfer" gesucht:
http://www.google.de/search?q=site%3Agesetze-im-internet.de%2Fstvzo+scheinwerfer

Dabei gab es nur einen Link auf eine Anlage und zwar diesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/anlage_viiia_133.html
ZitatAnlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2)
Durchführung der Hauptuntersuchung

...
4. Untersuchungskriterien
...
4.4.1
Untersuchungspunkt (Bauteil, System):
Ative lichttechnische Einrichtungen Scheinwerfer und Leuchten

Pflichtuntersuchungen:
  • Zustand - Auffälligkeiten
  • Ausführung - Zulässigkeit
  • Anzahl - Zulässigkeit
  • Funktion
  • Einstellung der Scheinwerfer
  • Einhaltung von Systemdaten
Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele):
  • Zustand
  • Prüfzeichen
  • Blinkfrequenz von Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage
  • Anbaumaße und Sichtwinkel - Zulässigkeit

Es wird zwar wieder eine "Einstellung" wiederholt und auch ein "Sichtwinkel" aufgeführt, aber von einer Leuchtweitenregulierung oder einer "Belastungsabhängigkeit" ist keine Rede.Anbei noch mal eine Liste für Ausnahmegenehmigungen des ADAC. Auch da wird das "behauptet" mit LWR ab 1990.


AOR_Kap.12_09_tcm8-265446.pdf [279,48KB]



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Gast 
12.10.2010, 17:20
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