» Ingo01 - Erfahrung von civic.4th.gen.racer

Verkäufer JordanNeuen Thread eröffnenNeue Antwort erstellenWoher ne gescheite Hebebühne?
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Name: Chris
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07.01.2015, 20:55
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Ich versuche alle Verkäufe immer so gerecht wie möglich abzuwickeln.

@Th33xitus: Du kannst den Thread gerne bestehen lassen, so hat civic.4th.gen.racer die Möglichkeit seine Meinung zu äußern, dagegen habe ich nichts.
Aber die Idee mit der umbennenung des Threads finde ich sehr gut. Etwas wie Ingo01 - Einzelbewertung civic.4th.gen.racer wäre nicht ganz so einschlägig.

Vielen Dank für euer feedback :)



Verfasst am: 07.01.2015, 20:57
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PS: Danke an die Admins
pn
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Name: Tim
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08.01.2015, 17:27
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So nun will ich kurz :)
Ich bin wohl der Übeltäter der Ingo01 innerhalb von 2 PN's klar gemacht hat, dass er die besagten Bremsscheiben haben will.
PayPal wurde von ihm direkt akzeptiert, ich habe Montag mittag überwiesen und HEUTE sind die Bremsscheiben wie beschrieben angekommen.

Es ist also alles super gelaufen und ich kann keinerlei negative Sachen über Ingo01 sagen.
Könnt bedenkenlos bei ihm kaufen :-)
Kann verstehen das civic.4th.gen.racer unzufrieden ist, aber ich kann Ingo auch sehr gut verstehen.
Ich habe selbst schon unzählige vermeintliche zusagen bekommen, die aus den verrücktesten Gründen wieder revidiert wurden.

Gruß Tim

P.S.: Telefonnummer habe ich auch direkt auf Nachfrage bekommen 👍 alles Tutti!


pn
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20.01.2015, 10:53
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Moinsen,
es ist nicht ganz so einfach wie man(n) es gerne hätte..... :offtopic:
So wie immer bei mir,
gaaaaaanz viel Text:
Der Abschluss von Verträgen (Angebot und Annahme)

Vertrag = Rechtsgeschäft, das aus mind. 2 übereinstimmenden, in
Bezug aufeinander abgegebenen WE besteht, genannt Angebot (§ 145
BGB) und Annahme (§ 146 BGB).

Das Gesetz geht davon aus, dass der Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt und die Beteiligten daran gebunden sind. Aber nicht jede Äußerung einer Partei, die der Förderung eines Vertragsschlusses dient, ist bereits eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist.

Eine Willenserklärung liegt imho. vor, wenn eine Einigkeit bezüglich der Ware und dem Preis erzielt wird.

Vereinfacht gesagt wie bei einer Ehe...JA und JA ich will :D
Das Inserat wäre ein invitatio ad offerendum und erst mal offen....dann Einigung über den Preis.....das wäre die Beiderseitige-Willenserklärung.

Und damit ein Vertrag, und wie der geneigte Asterix-Leser weiss: Pacta sunt servanda

In der langen Form:
I. Das Angebot

1. Anforderungen an den Inhalt des Angebots
Inhaltliche Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit, so dass die Annahme
durch schlichtes „Ja“ erfolgen kann, d.h. das Angebot muss alle
essentialia negotii (wesentlichen Punkte des Vertrages) enthalten.

2. Wirkung eines Angebots: § 145 BGB
Grundsatz: Bindung des Antragenden an sein Angebot; der
Vertragsschluss hängt dann nur noch von der Annahmeerklärung des
Empfängers ab.

Ausnahme: ausdrücklicher Ausschluss der Bindungswirkung im
Wortlaut des Angebots („freibleibend“, „ohne Obligo“, „solange der Vorrat
reicht“: sog. Freizeichnungsklauseln)

Gruß
Michael


pn
Junior 

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20.01.2015, 13:13
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Hmmmm.Und wer ist nun von den beiden im Recht?

pn
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20.01.2015, 15:01
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nik1965Hmmmm.Und wer ist nun von den beiden im Recht?

Moin der der das hier beweisen kann:
Vereinfacht gesagt wie bei einer Ehe...JA und JA ich will :D

Aber nur meine Meinung....
Gruß
Michael


pn
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20.01.2015, 15:29
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Als Kaufvertrag bezeichnet man in den Rechtswissenschaften einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem Ziel des Eigentumswechsels an einer Sache, wobei der Wechsel entgeltlich erfolgt, also eine Gegenleistung, regelmäßig in Form einer Geldzahlung erfordert.

Auszug aus Wikipedia.

Solange keine Ware gegen eine Zahlung den Besitzer wechselt ist hier nichts geschehen. Eine Eheschließung ist kein Kaufvertrag (zumindest hier in Deutschland) und deswegen ist das auch nicht damit zu vergleichen.

Wir könne jetzt hier zig Beispiele nennen mit was das zu vergleichen wäre nur bringt das alles nichts. Ware ist weg, interessent ist sauer und der Rest diskutiert wer nun Recht hat oder nicht.
Ein Richter kann Recht sprechen und sonst keiner.


pn
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21.01.2015, 10:45
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pashalispAls Kaufvertrag bezeichnet man in den Rechtswissenschaften einen schuldrechtlichen Vertrag mit dem Ziel des Eigentumswechsels an einer Sache, wobei der Wechsel entgeltlich erfolgt, also eine Gegenleistung, regelmäßig in Form einer Geldzahlung erfordert.

Auszug aus Wikipedia.

Solange keine Ware gegen eine Zahlung den Besitzer wechselt ist hier nichts geschehen. Eine Eheschließung ist kein Kaufvertrag (zumindest hier in Deutschland) und deswegen ist das auch nicht damit zu vergleichen.

Wir könne jetzt hier zig Beispiele nennen mit was das zu vergleichen wäre nur bringt das alles nichts. Ware ist weg, interessent ist sauer und der Rest diskutiert wer nun Recht hat oder nicht.
Ein Richter kann Recht sprechen und sonst keiner.

Moin,
das Konzept "leichte ironie" ist dir schon bekannt.......?
Und für die Ganz schlauen: Das Beispiel bezog sich auf die die übereinstimmende Willenserklärung.
Da passt das wie die Faust aufs berühmte Auge.
Und vor Gericht bekommst du nicht immer Recht sondern ein Urteil :D
Ironiemodus aus

Aber klar. recht hast du, entscheiden kann das letztendlich nur ein Gericht

Gruß Michael


pn
Gast 
21.01.2015, 10:45
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