» Falsche Tatsachenbehauptung auf schlemann.com über die Debeka?!

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30.04.2017, 10:27
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Ich bin in einem Forum in eine Diskussion verwickelt worden, wo man die Debeka als Krankenversicherung schlecht machen wollte.

Da ich vor Abschluss einer PKV, nicht nur die Preise verglichen habe, sondern mich auch durch die Bedingungen gekämpft habe, meine ich zu wissen, dass die Debeka mit die beste PKV anbietet. Die Grundlage für meine Entscheidung war damals vor allen Dingen der Punkt, dass in den Debeka Bedingungen keine nennenswerten Limitierungen vorhanden waren. z.B. Auflistung bestimmte Leistungen oder Hilfsmittel und dann Höchstgrenzen in Euro was sie zahlen usw. Ich habe dann Beispiele durchdacht wie z.B. Behinderung nach Autounfall mit anschließender psychologischer Behandlung, wo ich bei den meisten PKV Insolvenz hätte anmelden können, da entweder die Hilfsmittel oder gar die Behandlung preislich/Anzahl der Sitzungen limitiert waren (ohne die Inflation im Interesse des Kunden aufzuführen, d.h. ist der Vertrag 20 Jahre alt, dann ist die Deckelung natürlich noch kritischer).

Jedenfalls meine ich bei der Debeka als Unternehmer eine gute Versicherung abgeschlossen zu haben. Ich mag auch das Konzept, dass dort nur Angestellte Versicherungen vermitteln, wenn auch die natürlich am Verkaufserfolg partizipieren, also einen gewissen Druck haben, wenn sie viel Geld verdienen möchten. Jedenfalls sind geringe Betriebskosten ein Schwerpunkt bei der Debeka und das mag ich.

Nun kam es zur besagten Diskussion und im Netz findet man viele Internetseiten, die über die Debeka ablästern. Doch nun fand ich Behauptungen, die meiner Ansicht nach völlig falsch sind. Hier mal ein Beispiel:
https://schlemann.com/krankenversicherung/auswahlkriterien-krankenversicherung/debeka

Hier wird z.B. die Frage gestellt ob es einen offenen Katalog gibt oder einen geschlossenen, ohne aber die Frage in dem Absatz zu beantworten d.h. der Leser wird im Ungewissen gehalten:
ZitatBestmögliche medizinische Behandlung??
Gibt es einen “offenen Hilfsmittelkatalog“, der alle medizinisch notwendigen Hilfsmittel erstattet, oder nur einen sog. “geschlossenen Hilfsmittelkatalog” , in dem erstattungsfähige Hilfsmittel abschließend aufgezählt sind

Und nun kommt die Behauptung, dass der Katalog geschlossen sei:
ZitatAchtung: die neuen Unisex Tarife Generation 2013 der Debeka (Tarif B für Beihilfeberechtigte – i.d.R. Beamte – und Tarif N mit seinen Unterarten – für nicht-beihilfeberechtigte Arbeitnehmer und Selbstständige) vermittelt auf den ersten Blick den Eindruck, der Hilfsmittelkatalog wäre nun offen (“Als Hilfsmittel gelten medizinisch-technische Mittel, Körperersatzstücke und Geräte, die am Patienten für diagnostische oder therapeutische beziehungsweise lebenserhaltende Zwecke angewandt werden, um Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen zu mildern oder auszugleichen.” – identische Formulierung in Tarif B und Tarif N). Für den Tarif B stellt der Beihilfeergänzungstarif BC in II A 9. jedoch klar, dass zusätzlich “Aufwendungen für … beihilfefähige Hilfsmittel … bis zur beihilfefähigen Höhe” erstattet werden. Das kann nur bedeuten, dass der Tarif B bei Hilfsmitteln weniger leistet als sogar die Beihilfe (was dann erst durch Tarif BC wieder ausgeglichen wird)! Beamte kommen also nur durch den Ergänzungstarif BC in die Nähe eines offenen Hilfsmittelkatalogs, allerdings nur auf Beihilfeniveau. Nicht-Beamte haben in ihren Tarifen die gleiche Formulierung des Hilfsmittelkatalogs (s.o.). Mangels eines BC vergleichbaren Ergänzungstarifs (nicht Bestandteil von Tarif NC oder Tarif NG) fehlt ihnen jedoch die Aufstockungsmöglichkeit, damit gilt für Nicht-Beihilfeberechtigte: “der Hilfsmittelkatalog Tarif N ist also geschlossen und in Höhe und Umfang unterhalb der Beihilfe und damit ergo auch unterhalb der GKV.” (Quelle: http://www.der-kvprofi.de)

Der besonders kritische Satz ist hier meiner Ansicht nach dieser:
ZitatNicht-Beamte haben in ihren Tarifen die gleiche Formulierung des Hilfsmittelkatalogs (s.o.). Mangels eines BC vergleichbaren Ergänzungstarifs (nicht Bestandteil von Tarif NC oder Tarif NG) fehlt ihnen jedoch die Aufstockungsmöglichkeit, damit gilt für Nicht-Beihilfeberechtigte: “der Hilfsmittelkatalog Tarif N ist also geschlossen und in Höhe und Umfang unterhalb der Beihilfe und damit ergo auch unterhalb der GKV.”

Das ist meiner Ansicht nach falsch, denn im N Tarif steht das mit den Hilfsmitteln in Punkt 9:
https://www.debeka.de/service/bedingungen/Krankenversicherung/Tarifbedingungen/Nicht-Beihilfeberechtigte__Arbeitnehmer__Selbstst__ndige_/Haupttarife/CKV97.pdf
Zitat9. Hilfsmittel einschließlich Reparaturen – außer Sehhilfen
Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Hilfsmittel.
Als Hilfsmittel gelten medizinisch-technische Mittel, Körperersatzstü-
cke und Geräte, die am Patienten für diagnostische oder therapeutische
beziehungsweise lebenserhaltende Zwecke angewandt werden,
um Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen zu mildern
oder auszugleichen.

Korrekt ist, dass hier die gleiche Formulierung wie beim Beamten-Tarif aufgeführt ist, was aber unterschlagen wird, ist der Einleitungstext aus den Bedingungen, den es nur im Tarif für Unternehmer gibt:
ZitatAufwendungen für die Nummern 1 bis 16 sowie nach den
Buchstaben E Nr. 1 bis 5, G Nr. 1, H Nr. 1 und nach Buchstabe I
werden mit 90 % erstattet. Die hierdurch entstehende Selbstbeteiligung
von 10 % der erstattungsfähigen Aufwendungen bleibt
auf 400 Euro beschränkt. Darüber hinaus werden die Aufwendungen
mit 100 % erstattet.

Das ist sogar extra fett geschrieben und eigentlich gar nicht zu überlesen. Hier wird also scheinbar bewusst die Debeka schlecht gemacht. Dazu kommt, dass die besagte Quelle offline ist, auch wenn man sie über Google noch findet:
https://www.google.de/search?q=site%3Ader-kvprofi.de+"der+Hilfsmittelkatalog+Tarif+N+ist+also+geschlossen"


 
2017-04-30 12_26_32-site_der-kvprofi.de _der Hilfsmittelkatalog Tarif N ist also geschlossen_ - Goog.png
2017-04-30 12_26_32-site_der-kvprofi.de _der Hilfsmittelkatalog Tarif N ist also geschlossen_ - Goog.png - [Bild vergrößern]



Verfasst am: 30.04.2017, 10:39
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Dann behauptete ein User bei MyDealz, dass die Debeka keine bei Geburt behinderten Kinder versichern würde:
https://www.mydealz.de/deals/privathaftpflicht-ab-eff-1433eurjahr-durch-30eur-cashback-bei-gothaer-versicherung-via-shoop-989665?page=4#thread-comments
ZitatDann: die Debeka versichert Kinder ERST ab der Geburt. Hat Dein Kind ne Fehlbildung oder ist behindert...dann ist das alles nicht versichert.
Ist ja schon VOR der Geburt passiert!

Also: Kindernachversicherung: keine angeborenen Anomalien.

Das ist in jedem Fall falsch, denn behinderte Menschen müssen laut dem Versicherungsvertragsgesetzt §198 ohne Preisaufschlag versichert werden:
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__198.html
Zitat(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

Das erklärt auch noch mal im Detail der Ratgeber für Menschen mit Behinderung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2016:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a712-ratgeber-fuer-behinderte-mens-390.pdf
Zitat18.4 Neugeborene und Adoptivkinder
mit Behinderungen
in der privaten Krankenund
Pflegeversicherung
Das Versicherungsvertragsgesetz,
das für private Versicherungen
gilt, verpflichtet in § 198 VVG den
Versicherer zur Nachversicherung
von neugeborenen Kindern im
Bereich der Krankenversicherung
(zu der auch die Pflegekrankenversicherung
gehört). Demnach
muss der Versicherer das Kind im
Rahmen der Krankenversicherung
eines Elternteils ab Vollendung
der Geburt ohne Risikozuschläge
und Wartezeiten versichern,
sofern die Anmeldung binnen
zwei Monaten nach der Geburt
erfolgt.
Das gilt auch, wenn Schädigungen
des Kindes nicht erst nach,
sondern schon während oder vor
der Geburt (z. B. durch angeborene
Anomalien und Erbkrankheiten)
eingetreten sind.
Für neugeborene
Kinder mit Behinderungen dürfen
keine höheren Versicherungsbeiträge
erhoben werden als für
gesunde Kinder. Damit werden
Mehraufwendungen der betroffenen
Familien vermieden. Die
behinderten Kinder erhalten so
den gleichen Versicherungsschutz
wie gesunde Kinder, der sich
grundsätzlich nach dem Krankenversicherungsvertrag
des jeweiligen
Elternteils richtet.
Außerdem wird die Adoption
eines minderjährigen Kindes im
Gesetz mit der Geburt eines
Kindes gleichgestellt. Lediglich ein
Risikozuschlag bis zur einfachen
Prämienhöhe ist im Falle des
Vorliegens einer „höheren Gefahr“
– also Vorerkrankungen – erlaubt.
Ein Leistungsausschluss wegen
bereits eingetretener Versicherungsfälle
darf nicht vorgenommen
werden. Die Versicherung
kann davon abhängig
gemacht werden, dass der Vater
oder die Mutter selbst bereits
mindestens drei Monate versichert
sind.
Die Verpflichtung der Versicherer
zur Kindernachversicherung gilt
auch für die Auslands- und
Reisekrankenversicherung, es sei
denn, für das Neugeborene oder
Adoptivkind besteht bereits ein
anderweitiger privater oder
gesetzlicher Krankenversicherungsschutz
im In- oder Ausland.

Ich weiß nicht woher der User dieses Wissen hat oder vielleicht selbst Makler ist. Jedenfalls ist es falsch. Jede PKV muss behinderte Kinder zum gleichen Preis versichern. Hier explizit die Debeka schlecht zu machen ist also nicht nur falsch, sondern auch rechtlich brisant. Eventuell kommt das aber auch von der Seite:
https://schlemann.com/krankenversicherung/auswahlkriterien-krankenversicherung/debeka
ZitatAbsicherung signifikanter Kostenrisiken??
Neugeborene Kinder mit angeborenen Krankeiten/ Anomalien oder Geburtsschäden, die vor Vollendung der Geburt entstanden sind, haben nach § 2 Absatz 2 MB/KK (PKV Musterbedingungen) keinen garantierten Anspruch auf “Kindernachversicherung“, d.h. Aufnahme in den Tarif eines Elternteils ohne Gesundheitsprüfung. Es wird vertreten, dass ein solcher Anspruch dennoch aus § 198 Abs. 1 VVG folgt (auch hier steht jedoch “ab Vollendung der Geburt”). Gute Tarife stellen vorsorglich klar, dass die Kindernachversicherung auch in diesen Fällen ohne wenn und aber greift. Siehe dazu ausführlicher meine Seite Kinderkrankenversicherung.

Denn hier wird klar falsch behauptet, dass das VVG nicht greift und damit im Raum gelassen, dass die Debeka nicht versichert. Jedenfalls "verlangt" man hier, dass die Debeka das exakt in den Bedingungen stehen haben muss. Warum? Das ist Gesetz und Gesetze zitieren ist nicht nur nicht notwendig, sondern kann sogar rechtlich problematisch sein, wenn man damit wirbt:
http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-selbstverstaendlichkeiten-bgh.html
ZitatDer Verbraucher soll nach dem Willen des Gesetzgebers in der Werbung insbesondere nicht mit solchen Aussagen konfrontiert werden, die gesetzliche Rechte des Verbrauchers als Besonderheit des Angebots herausstellen. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Händler hier etwas „Besonderes“ bietet, obwohl nur der gesetzliche Mindeststandard erfüllt wird.

Meiner Ansicht nach gilt das auch andersherum. Wenn also ein Makler behauptet, dass eine bestimmte Versicherung das nicht bietet, dann wirbt er ja damit, dass "seine" Versicherungen das besser machen, was aber eben nicht der Fall ist, weil es alle laut Gesetz so machen müssen.

 2x  bearbeitet

Verfasst am: 30.04.2017, 10:44
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Liest man dann §2 aus dem Gesetz, stellt man leider fest, dass der Gesetzgeber bei Adoptionen eine Ausnahme mit Preisaufschlag zulässt:
Zitat(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.

Keine Ahnung was das soll und das ist wirklich eine Frechheit vom Gesetzgeber, aber dass nun wieder diese Internetseite gezielt gegen die Debeka (und auch den Deutschen Ring) schießt, ist wieder so eine Sache:
https://schlemann.com/krankenversicherung/beratung-krankenversicherung/kinderkrankenversicherung/
ZitatEin aktueller Fall eines meiner Kunden: der Ehemann ist auf meine Empfehlung hin beim Deutschen Ring versichert, seine Ehefrau (Beamtin) war schon bei der Debeka krankenversichert. Bei der Adoption eines neugeborenen Kindes, das als “Frühchen” 8 Wochen zu früh zur Welt kam, stellte sich 2011 die Frage der Kindernachversicherung. Diese wäre bei beiden Gesellschaften, Debeka und Deutscher Ring, möglich gewesen. Aussage der Debeka: Kindernachversicherung bei Adoptivkindern nur mit Gesundheitsprüfung und Risikozuschlägen (was gem. § 198 VVG grundsätzlich korrekt ist – mit einem RZ bis zu 100% des Beitrags!). Der Deutsche Ring dagegen stellte damals Adoptivkinder leiblichen Kindern gleich, d.h. keine Gesundheitsfragen, keine Risikoprüfung und keine Risikozuschläge!

Seit 2013 hat der Deutsche Ring seine sog. “Annahmerichtlinien” jedoch geändert. Nun wird bei Adoptivkindern nicht nur die Beantwortung von Gesundheitsfragen gefordert sondern auch eine ärztliche Untersuchung!

Die Debeka setzt die gesetzliche Vorgabe um und dann ist sie neben dem deutschen Ring die einzige, die hier namentlich als problematisch hervorgehoben wird? Dazu kommt, dass in dem Artikel nicht eine Versicherung genannt wird, die das besser macht. Das erfährt man dann vermutlich erst in der "unabhängigen, kompetenten" Beratung, in der man dann ganz sicher keinen Vertrag der Debeka empfohlen bekommt, denn daran verdient ja kein Makler was.

Aber auch sonst stellt man auf schlemann.com viele Fragen, die man mit "ja wird von Debeka im N-Tarif bezahlt" beantworten könnte, wo aber hier eben (bewusst) keine Antwort aufgeführt wird, damit der Leser denkt, dass es das alles nicht bei der Debeka gibt. z.B. Zahnersatz. Habe ich 100%. Dazu muss man den N einfach mit dem NG Tarif aufstocken, der die weiteren 20-30% übernimmt (was in der Beratung auch angeboten wird):
https://www.debeka.de/service/bedingungen/Krankenversicherung/Tarifbedingungen/Nicht-Beihilfeberechtigte__Arbeitnehmer__Selbstst__ndige_/Zusatztarife/CKV99.pdf
ZitatA. Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
Aufwendungen für die Nummern 1 bis 8 werden mit 30 %, Aufwendungen
für die Nummer 9 mit 20 % erstattet.

Aber auch die anderen Fragen wie z.B. die Übernahme des Blindenhundes, Rollstuhl usw bleiben bewusst offen, obwohl nirgends in den Debeka Bedingungen steht, dass diese Sachen gedeckelt sind (im Gegensatz zu anderen Versicherungsbedingungen, wo ich das sehr wohl schon gelesen habe).

Also Vorsicht vor irgendwelchen "Achtung Debeka"-Texten. Scheint mehr Schmähkritik als echte Kritik zu sein und wenn dann fast immer von Maklern!

 8x  bearbeitet
pn email
Gast 
30.04.2017, 10:44
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