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27.10.2011, 13:38
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Hier das Urteil bzw. die Pressemitteilung des BGH:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=57957&pos=0&anz=169
ZitatDie Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

...

Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10

Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09

Die Beklagte hat wie man sieht seinen Sitz in Kalifornien. Seit wann hat Kalifornien Verträge mit Deutschland zur Vollstreckung deutscher Urteile?

Gibt es nicht. Dazu auch das:
http://www.fgvw.de/1459-0-Gerichtstandsregelungen+bei+internationalen+Vertraegen+was+nuetzt+ein+deutsches+Urteil+in+den+USA+.html
ZitatAllerdings sollte auch die Wahl eines deutschen Gerichtsstands wohlüberlegt sein, und zwar auch dann, wenn sich der Vertragspartner aus den USA hiermit einverstanden erklärt. Das Gleiche gilt für einen ausländischen Gerichtsstand, etwa in der Schweiz. Ein deutsches oder ein schweizerisches Urteil nützt nämlich nur dann etwas, wenn es auch in den USA effektiv vollstreckt werden kann. Dies ist aber nicht der Fall, da die USA keine Staatsverträge über die erleichterte Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile abgeschlossen haben. Damit richtet sich die Vollstreckung eines ausländischen Urteils in den USA nach dem Recht des jeweiligen US-Bundesstaats, in dem das Vollstreckungsgesuch gestellt wird. Danach ist zwar grundsätzlich eine Urteilsvollstreckung möglich; sie erfordert aber u.U. ein weiteres Klageverfahren, in dem auf Grundlage des deutschen Urteils die im Urteil zugesprochene Leistung nochmals eingeklagt werden muss. Ein solches Verfahren kostet nicht nur Zeit und (viel) Geld, sondern gibt dem US-Unternehmen eine zweite Chance, sich mit einer Reihe von Einwendungen gegen die Urteilsvollstreckung zur Wehr zu setzen. In einigen Bundesstaaten ist die Urteilsvollstreckung zwar etwas einfacher, aber immer noch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Das Urteil ist nicht das Papier wert auf dem es gedruckt wurde. Und Google hat einen festen Standpunkt dazu:
http://www.google.com/support/blogger/bin/answer.py?hlrm=en&answer=60835
ZitatWir entfernen keine angeblich diffamierenden Inhalte aus einer http://www.google.com-Domain oder aus anderen US-Domains. Für Websites mit US-Domain (z. B. Google.com, Blogger, Page Creator usw.) gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen der USA. Angesichts dieser Tatsache und gemäß Paragraph 230 (c) des Communication Decency Act entfernen wir kein angeblich diffamierendes Material aus US-Domains. Eine Ausnahme von dieser Regel kommt ausschließlich in Fällen zur Anwendung, in denen die betreffenden Inhalte durch einen Gerichtsbeschluss für diffamierend erklärt wurden. Paragraph 230(c) des Communications Decency Act Aus Paragraph 230(c) geht im Wesentlichen hervor, dass Internetservices wie Google.com, Blogger und viele andere Services von Google diese Inhalte nicht veröffentlichen, sondern es sich hierbei lediglich um eine Wiederveröffentlichung handelt. Aus diesem Grund besteht für diese Websites keine Haftung für angeblich diffamierende, beleidigende oder angreifende Inhalte, die auf den entsprechenden Websites veröffentlicht werden.

D.h. das Urteil juckt die gar nicht. Die erwarten, dass man vor ein US Gericht zieht und in den USA hat man keine Chance.

Das einzige was man machen kann (und das ging schon ohne das BGH Urteil) ist, dass man der Google Germany GmbH verbieten kann den Blog in "google.de" als Suchergebnis auszugeben. Allerdings wirkt sich das wieder nicht auf "google.com" aus und auch nicht auf den besagten .com Blog. Daher reine Zeit- und Geldverschwendung.

Und das hier ist der gröbste Unsinn überhaupt:
ZitatDas Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben

Selbst wenn die Vollstreckung möglich wäre, ist es technisch nicht möglich die Auslieferung in bestimmte Länder zu verbieten. Und jetzt kommt mir nicht mit IP Sperren. Bei IPs als personenbezogenes Datum weinen ja die Datenschützer schon rum, dass es ja 0,0x% feste IPs gäbe, die man eindeutig zuordnen könnte. Mindestens genauso viele deutsche Nutzer sind mit einer "ausländischen IP" (es gibt keine länderbezogenen IPs) online.

Aber da es sowieso nicht vollstreckbar ist, ist dieses ganze hin und her sowieso nur Show. Für Google ist das Marketing. Die paar Euro für die Rechtsanwälte sind besser angelegt als in eine TV Kampagne.

Gruß


pn email
Gast 
27.10.2011, 13:38
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