» Bauartgenehmigung Beleuchtung "E..."

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AutorNachricht
Beobachter 
Anmeldedatum: 03.05.2010
Beiträge: 2
03.05.2010, 21:32
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Guten Abend,
Nachdem ich lange und ausgiebig hier im Forum diverse Diskussionen über "E" Nummern und Einzelabnahmen insbesondere von Beleuchtung verfolgt habe und selber mit Pontius und Pilatus telephoniert habe (Dekra,Tüv, div Institute und Unis , sowie dem Bundesverkehrsministerium) , stelle ich fest, daß der anscheinend der bestmögliche Weg ist eine "Wunschbeleuchtung" einbauen zu können eine Bauartgenehmigung , sprich das begehrte "E" ist.

Meine Schlussfolgerung war : jedes Land das sich dieser Vertagsregelung anschloß (E Nummerierung) muss ja auch , (so wie Deutschland) zur Durchführung der Vertragsregelungen Institute akkreditiert haben , die berechtigt sind diese Prüfungen durchzuführen und das "E" zu erteilen.

Hauptproblem in Deutschland ist ja nicht die Prüfung an sich, sondern die exorbitant hohen Kosten.

Logischerweise drängt sich einem der Gedanke auf, daß je weiter man in Europa ostwärts rückt , die Kosten dafür geringer sein werden.


Ich habe nun mittels der Botschaften verschiedener Länder Kontaktadressen bspw im Verkehrsministerium von Tschechien
bekommen.

Jetzt zum Problem : die Kommunikation ist ziemlich hakelig, da :
erstens : jemand (ich) dessen Muttersprache nicht Englisch ist , mit jemanden kommuniziert dessen Muttersprache nicht Englisch ist
zweitens : ich spreche zwar recht ordentlich Englisch für den Alltagsgebrauch , aber hier gehts ja tw. um recht spezifische Begriffe.

Nun mein Anliegen :
Gibt es hier im Forum Leute, die selber oder deren Eltern in Sprachen wie tschechisch,slowakisch,Kroatisch oder russisch kommunizieren können und daher die Verkehrsministerien dieser Länder um die Adressen der dort zuständigen Institute für lichttechnischen Prüfungen bitten könnten.

Defacto muss ja eine "E" Erteilung vom Vertragsland "x" im gesamten Vertragsraum als gültig akzeptiert werden !?

Und dann natürlich diese Institute um einen "Kostenvoranschlag" für eine solche Prüfung zu bitten.

Ist halt so eine Idee von mir.


pn
Gesperrt 
Anmeldedatum: 05.10.2007
Beiträge: 429
03.05.2010, 22:41
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Auf was genau willst du denn hinaus? Wenn ich deinen Text richtig verstehe, willst du dir in den zu EU gehörigen Verkehrsbehörden Anfragen bzgl. der Kosten für eine lichttechnische Prüfung der Beleuchtungseinrichtung einholen.Sehe ich das richtig? Bezüglich de E-Kennzeichnung ist folgendes zu sagen. Die E-Kennzeichnung besteht ja aus einem Kreis mit dem Großbuchstaben E und einer Zahl dahinter. Die Zahl gibt Auskunft in welchem EU Land die lichttechnische Einrichtung oder sonstiges Bauteil geprüft wurden ist.
Da ich selbst mal Probleme mit dem deutschen Kontrollorgan bezüglich der E-Kennzeichnung an lichttechnischen Einrichtungen hatte (Golf1 Scheinwerfer Typ Klarglas mit Standlichtringen verbaut an Trabant 601), habe ich zu dieser Zeit auch damals recherchiert und konnte folgendes zusammen tragen:

Grundlage für das ECE-Prüfzeichen [Bearbeiten]

Grundlage für diese Prüfungen sind die so genannten ECE-Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (Economic Commission for Europe, ECE) in Genf. Das so gekennzeichnete Bauteil darf in Deutschland und Österreich ohne speziellen Eintrag in die Fahrzeugpapiere mitgeführt und betrieben werden – es bedarf also weder eines „TÜV-Gutachtens“, d. h. Teilegutachten (TGA), noch einer EG-BE/ABE, solang der in der Genehmigung vorgegebene Verwendungsbereich eingehalten wird. In Deutschland ist die Anerkennung der E-Kennzeichnung in § 21a der StVZO geregelt.

Es gibt keine E-Kennzeichnung ohne nachfolgende Nummer, welche dem „E“ folgt. Die Kennzeichnung ist eine Typgenehmigung und basiert nicht auf einer Herstellererklärung, sondern wird z. B. vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag zusammen mit einer Typgenehmigungsnummer erteilt. Der Aufbau und die Anbringung dieser Kennzeichnung ist in der jeweiligen ECE-Richtlinie beschrieben.

Ausführung und Form [Bearbeiten]

Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in dessen Innern sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen.

Verwendung [Bearbeiten]

Das Prüfzeichen darf nur auf Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsteilen angebracht werden, die auch den Bestimmungen der Genehmigung entsprechen. Ein Zeichen, das aufgrund ähnlichem Aussehen zu Verwechslungen mit dem ECE-Prüfzeichen führen kann, darf nicht auf Fahrzeugteilen zu finden sein. Bei Betrieb von Geräten, die ohne „e“- oder „E“-Kennzeichnung in einem Kraftfahrzeug betrieben werden, können unter gewissen Umständen die Betriebserlaubnis und auch der Versicherungsschutz erlöschen.

EWG-Betriebserlaubnis EG/ABE
Für Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit nach der Richtlinie 78/1015/EWG, Anhang II Laut § 19 Abs. 2, Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (STVZO), in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Anlage mit Genehmigungszeichen
("E" Nummer) gekennzeichnet ist. Damit steht dem Fahrzeughalter eine solche Unterlage nicht zur Verfügung.
Demzufolge kann auch die Vorlage solcher Unterlagen nicht verlangt werden.

E-Nummer : gibt an in welchem Land das Bauteil abgenommen wurde z.b. E1 für DE usw...

Die Zusatzkürzel (z.B. IAF) geben an als was das Teil zugelassen wurde (IA=Rückstrahler, F= Nebelschlussleuchte) in dem betreffenden Land .

Du musst aber immer noch schauen, wenn du eine andere E-Nummer hast wie z.b. E11 (Großbritanien) ob die in Deutschland (E1) geforderten Auflagen/Verwendungbereich erfüllt werden.

Ganz wages beispiel

Lettland (E32) Seitenblinker mit Standlichfunktion (ohne Zusatzbezeichnung) in Deutschland (E1) Seitenblinker mit Standlichfunktion nicht zulässig weil in Deutschland ein Blinker zu blinken hat und nicht zu leuchten und zwar gelb bzw orange... nix anderes...

...ABER wenn jetz das Teil in lettland abgenommen wurde und 2 "Lampen" in einem Gehäuse verbaut wurde und die Blinker gelb blinken (nicht leuchten) und die Standlichfunktion schön in weiß leuchtet) und diese Blinker mit Standlichfunktion eine Deutschlandkonforme E-Kennzeichnung hat (also Blinker mit Standlich in 2-Kammergehäuse Farbe gelb/weiß z.b.) spricht nix dagegen die Teile in Deutschland ohne Eintragung zu fahren ...da braucht es nicht mal eine ABE , ein Gutachten CE ECE Regelung für ....Bürokratie halt...jetz mal salopp ausgedrückt..

Also nicht alles was eine E-Nummer hat darf so ohne weiteres gefahren werden ....

Und um es kompliziert zu machen:

z.b. Leuchtmittel mit der E-nummer E1 xxeerr45 (Deutschland ) bauartgeprüft und abgenommen als Innenraumleuchte ....

die darfst du als nix anderes verwenden als Inneraumleuchte... wenn du die z.B. als Rücklicht verwendet würdest, nützt dir auch das E-Zeichen nicht viel, da sie dafür nicht freigegeben ist...


Der Code für die Entschlüsselung für Ziffern- und Buchstabenkombinationen auf Licht Technischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern

Scheinwerfer:

a)Ausführung

A: Begrenzungslicht
B: Nebellicht
C: Abblendlicht
R: Fernlicht
CR: Fern- und Abblendlicht
C/R: Abblendlicht oder Fernlicht
HC: Halogen-Abblendlicht
HR: Halogen-Fernlicht
HCR: Halogen-Fern- und -Abblendlicht
HC/R: Halogen-Fern- oder -Abblendlicht
DC: Xenon-Abblendlicht
DR: Xenon-Fernlicht
DC/R: Bi-Xenon
/: nicht zusammen einzuschalten

Referenzzahl:
Wert, der sich auf Fernscheinwerfer bezieht. Laut ECE-Regelung darf diese Referenzzahl die Obergrenze von 75 pro Fahrzeug nicht überschreiten.
Gezählt werden hier die beiden Werte des serienmässigen Fernlichts ( linker + rechter Hauptscheinwerfer ) zuzüglich der Werte weiterer montierter Scheinwerfer. Der Wert ist auf der Streuscheibe zugelassener Scheinwerfer eingeprägt.

b) Fahrtrichtung

Pfeil zeigt nach links: Linksverkehr
Doppelpfeil
(zeigt nach links und rechts): Links- oder
Rechtsverkehr
kein Pfeil: Rechtsverkehr


Heckleuchten-Ausführung:

A: Begrenzungsleuchte
AR: Rückfahrscheinwerfer
F: Nebelschlussleuchte
IA: Rückstrahler
R: Schlussleuchte
S1: Bremsleuchte
1, 1a, 1b : Vordere Blinkleuchte ( unterschiedliche technische Auslegungen )
2a: Hintere Blinkleuchte
5: Zusätzliche seitliche Blinkleuchte ( für Fahrzeuge bis 6m Länge )
6: Zusätzliche seitliche Blinkleuchte ( für Fahrzeuge länger als 6m )
SM1: Seitenmarkierungsleuchte ( für alle Fahrzeuge )
SM2: Seitenmarkierungsleuchte ( für Fahrzeuge bis 6m länge )


Die häufigsten von insgesamt 37 Ländern, die Scheinwerfer und Heckleuchten nach ECE-Regelung zulassen:

E1: Deutschland
E2: Frankreich
E3: Italien
E4: Niederlande
E5: Schweden
E6: Belgien
E7: Ungarn
E8: Tschechien
E9: Spanien
E11: Grossbritannien
E12: Österreich
E13: Luxemburg
E14: Schweiz

Und das sagt der TÜV-Süd zu lichttechnischen Einrichtungen mit E-Kennzeichnung:

Die lichttechnischen Einrichtungen (LTE) tragen heute üblicherweise ein ECE-Genehmigungszeichen. Außerdem werden sie entsprechend codiert, so daß der Verwendungszweck klar ist. So stehen auf den Scheinwerfern für Abblendlicht beispielsweise die Buchstaben HC (Halogen City). Wenn nun ein Scheinwerfer defekt ist, kann der Halter diesen gegen ein baugleiches Teil, auch eines anderen Herstellers austauschen. Die Randbedingungen wie Symmetrie, Anbringungshöhe etc. müssen natürlich engehalten werden. Auch wenn der Halter Nebelscheinwerfer oder Tagfahrleuchten nachrüsten will, kann er das tun, ohne daß diese nachträglich in die Papiere eingetragen werden müssen.
Aus einem Fundus von ca. 1000 Seiten Vorschriften aus der StVZO, EG und ECE gehen dann für die einzelnen LTE die Vorschriften über Farbe, Anzahl, Leuchtstärke etc. hervor. Das Prüfzeichen signalisiert erst einmal eine Zulässigkeit und der Halter braucht auch keine Papiere dafür mitzuführen.

Wenn Sie das irgendwie passend hinbekommen, könnten Sie sogar Schlußleuchteneinheiten von einem anderen Fahrzeugmodell einbauen, wenn die Randbedingungen stimmen. Im Nutzfahrzeugbereich ist das gängige Praxis.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung, Ihr
Matthias Gerst von TÜV SÜD

Vielleicht konnt ich ja ein wenig weiter helfen..Gruß Matze


pn
Beobachter 
Anmeldedatum: 03.05.2010
Beiträge: 2
04.05.2010, 06:39
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Danke für die Antwort. Natürlich ist mir das bekannt und ich möchte ja auch nicht eine Leuchte die in (sagen wir Ungarn) als Nebelscheinwerfer ein E 7 ... B bekommen hat in Deutschland als Fernlicht benutzen.

Die Regelung umfasst allerdings offensichtlich auch Staaten ausserhalb der EU, so daß die zwischenstaatliche "E" Regelung primär keinen Zusammenhang mit der EU (im Sinne des Brüsseler Monsters) hat.

Genauso ist bekannt , daß trotz ev. E Kennzeichnung rote Blinker nun mal in Deutschland nicht gehen (ausser bei Fahrzeugen vor einem bestimmten Baujahr).

Eher folgender Fall : Scheinwerfer (bspw Ankel Eyes o.ä. die für einen bestimmten Typ spezifisch erwerbar sind,also für den Originaleinbauplatz) aber ohne "E" Kennzeichnung.
Diese natürlich genauso, ihrem gedachten Zweck entsprechend nutzen.

Oder bestimmte Lexus-Style Rückleuchten (natürlich mit gelben Blinkern).

Wenn ein akkreditiertes Institut eines Landes, daß dieser Vertragsregelung beigetreten ist eine Bauartgenehmigung erteilt ( also quasi ein E mit folgender Landesnummer mit folgender Verwendungszwecknummer) UND diese den dt Vorschriften AUCH entspricht und die Leuchte dem Verwendungszweck entsprechend genutzt wird , ist sie legal benutzbar.

Das grundlegende Problem besteht m.E. ja in Deutschland NICHT darin, daß man das Ding nicht prüfen lassen kann , sondern nur darin , daß die Kosten exorbitant hoch.

Und es ist m.E. sehr wahrscheinlich, daß DIESE PRÜFKOSTEN in Osteuropa wesentlich geringer sind.

Ja, es geht quasi nur um die monetäre Seite einer lichttechnischen Prüfung

Nur bräuchte man Leute die entsprechende Sprachkenntnisse haben um dies mal in Ländern wie Litauen,Ungarn,Tschechien o.ä. zu recherchieren.

Der Vorteil gegenüber einer Einzelabnahme wäre ja u.a. das damit andere Nutzer (für dieselbe Leuchte) quasi auch eine Legalisierung erfahren.

Die einzige zu klärende Frage wäre m.E. allerdings, ob es überhaupt eine Regelung über die Möglichkeit einer nachträglichen Anbringungen der Angaben auf dem Scheinwerfer (o.ä)
gibt !


pn
Gast 
04.05.2010, 06:39
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