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Elite 

Name: Thomas
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26.03.2019, 13:36
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War doch klar....
Und mit dem Ende der Sommerzeit soll das gedämpft werden. xD


pn
Grand Master 

Name: G.
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26.03.2019, 13:42
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BluesWar schön mit euch! :hi:

:hrhr:

Mich wirst du nicht los 8) :D :D :D :yes:


pn
Grand Master 
Name: Erik
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26.03.2019, 13:49
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Ach, du hast ja auch meine Handynummer. lol
Vielleicht zum August dann, wenn ichn neuen Vertrag brauche. :hrhr: :laugh:


pn
Administrator 

Name: Marc
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26.03.2019, 14:34
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Jetzt muss ich erstmal eine millionen Seiten lesen

Urheberrechtsreform 2019-03-20.pdf [381,52KB]



 2x  bearbeitet

Verfasst am: 26.03.2019, 15:22
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Von Seite 60 bei den "Gründen" der Urheberrechtsreform:
Zitat(62) Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind so gestaltet, dass sie im Rahmen ihrer gängigen Nutzung von den Nutzern dieser Dienste hochgeladene urheberrechtlich geschützte Inhalte oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich zugänglich machen. Die für die vorliegende Richtlinie geltende Begriffsbestimmung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten sollte sich nur auf Online-Dienste beziehen, die auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielen, indem sie mit anderen Online-Inhaltediensten, wie Audio- und Video-Streamingdiensten, um dieselben Zielgruppen konkurrieren. Die vorliegende Richtlinie gilt für Dienste, deren wichtigster Zweck es ausschließlich oder unter anderem ist, eine große Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und Nutzern das Hochladen und Weiterleiten dieser Inhalte zu ermöglichen, um daraus in direkter oder indirekter Weise Gewinne zu ziehen, indem die Inhalte mit dem Ziel, ein größeres Publikum anzuziehen, strukturiert und beworben werden, auch indem die Inhalte Kategorien zugeordnet werden und gezielte Werbung in die Inhalte eingefügt wird. Derartige Dienste sollten keine Dienste einschließen, deren wichtigster Zweck ein anderer ist als der, Nutzern das Hochladen und Weiterleiten einer großen Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu ermöglichen, um aus dieser Tätigkeit Gewinne zu ziehen. Zu diesen Diensten gehören etwa elektronische Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates14 sowie Anbieter von zwischen Unternehmen erbrachten Cloud-Diensten sowie von Cloud-Diensten, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, wie etwa Online-Datenspeicherdienste, bei denen der Nutzer Dateien unmittelbar speichern kann (Cyberlocker), oder digitale Marktplätze, deren wichtigste Tätigkeit der Online-Einzelhandel und nicht die Gewährung von Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten ist.

(63) Die Bewertung, ob ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine große Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalte speichert und Zugang zu diesen Inhalten gewährt, sollte im Einzelfall getroffen werden, und es sollten dabei mehrere Faktoren, wie etwa das Publikum der Dienste und die Anzahl der Dateien urheberrechtlich geschützter Inhalte, die von Nutzern der Dienste hochgeladen werden, berücksichtigt werden

Verfasst am: 26.03.2019, 15:33
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Jetzt der passende Richtlinientext dazu:

ZitatArtikel 2
...
Punkt 6
„Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt. Anbieter von Diensten, etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungsund Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne dieser Richtlinie.

Damit sind Diskussionsforen meiner Ansicht nach nicht von der Reform betroffen, da sie nicht den Hauptzweck haben urheberrechtlich geschützte Werke zu präsentieren. Das gilt aber nicht für Foren, wo quasi jeder 1. Beitrag in einem Thread einen Upload enthält. Denkbar wäre da z.B. eine Foto Community.

Wobei aber zumindest die Unterseiten "Bilder" und "Videos" bei uns auf den Prüfstand müssen, da sie so gestaltet sind, dass der hochgeladene Inhalt und nicht die Kommentare den Hauptinhalt bildet. Ist jetzt aber fraglich ob kleinere Bestandteile eines Forums rechtlich was ausmachen.

 1x  bearbeitet
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Beiträge: 652
Wohnort: Frankfurt/Main
26.03.2019, 15:41
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hört sich doch gut an!
Ich würde an deiner Stelle ohnehin erstmal so weitermachen wie bisher, wenn die EU Staaten erneut bestätigt haben. Sie werden als Exempel sicher nicht maxrev nehmen. Erstmal abwarten und Tee trinken. Hat bisher meistens geholfen.

Gruss Andy


pn
Gast 
26.03.2019, 15:41
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